Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2004

1. Allgemeines

Nach § 31 Abs. 1 AO in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (BGBl I S. 2787) sind die Finanzbehörden verpflichtet, Steuermessbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Steuermessbeträge anknüpfen. Die Kommunen bekommen auf Grund dieser gesetzlichen Verpflichtung von der bayerischen Steuerverwaltung zur Festsetzung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer die benötigten Daten aus der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und des Grundsteuermessbetrags mitgeteilt. Darüber hinaus sind die Kommunen Beteiligte am Verfahren zur Zerlegung des Gewerbesteuermess- und des Grundsteuermessbetrags (vgl. § 186 Nr. 2 AO). Der Zerlegungsbescheid ist den Kommunen nach § 188 Abs. 2 AO bekannt zu geben, soweit sie davon betroffen sind.