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Text gilt ab: 01.08.1993

4. 

Ist der Gesamtbetrag der nach Nr. 1 zu zahlenden Kosten nicht höher als 200 DM, so werden die Einlieferungskosten allein von der Landesjustizverwaltung getragen, die zuerst das Einlieferungsersuchen angeregt oder gestellt hat.