Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

I.  

Die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen richtet sich nach der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch für die Entrichtung von Kostenvorschüssen (z.B. gemäß § 17 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 GNotKG, § 8 JVKostG).
Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes wird hierzu ergänzend bestimmt:

1.   Anforderung von Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten

1.1  

Bei Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten gilt im Justizbereich als kleiner Betrag im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO
ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag, sofern lediglich die Kosten für eine Zustellung zu erheben sind,
bei Kostenforderungen gegen ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein Betrag bis einschließlich 36 Euro.

1.2  

Außer in den in Nr. 6 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO bezeichneten Fällen sind kleine Kostenbeträge nur dann einzufordern, wenn

1.2.1  

die Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsstelle zusammen mit der Übersendung von Schriftstücken (z.B. Ausfertigungen, Abschriften) oder mit der Aktenversendung möglich ist und ein Betrag von 5 Euro oder mehr geschuldet wird. Der Zahlungseingang ist nicht zu überwachen, eine Mahnung unterbleibt;

1.2.2  

der Kostenschuldner mehrere kleine Kostenbeträge oder erfahrungsgemäß wiederkehrend Kostenbeträge zu zahlen hat. In diesen Fällen sind die kleinen Kostenbeträge aus mehreren Angelegenheiten nach Möglichkeit in einer Kostenrechnung zusammenzufassen; der Kostenbeamte weist durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten darauf hin;

1.2.3  

die Vornahme eines Geschäfts vom Gericht oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausnahmsweise davon abhängig gemacht worden ist, dass der Betrag gezahlt wird.

1.3  

Der Kostenbeamte stellt in jedem Fall bei Fälligkeit der Kosten die Kostenrechnung auf. Ist von der Einziehung kleiner Kostenbeträge abzusehen, so vermerkt er unter der Kostenrechnung, dass die Einziehung vorbehalten bleibt. Er veranlasst die Einziehung, sobald in derselben oder in einer anderen Angelegenheit weitere Kostenforderungen entstanden sind.

2.   Kleine Kostenbeträge im Geschäftsverkehr der Gerichtsvollzieher

Die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen durch die Gerichtsvollzieher richtet sich nach § 59 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und nach Nrn. 8 und 9 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG), Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmungen zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (Erg-DB-GvKostG).

3.   Löschung kleiner Kostenbeträge im Kostensoll

Ist ein kleiner Kostenbetrag gemäß Nrn. 2.1, 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln, so bedarf die Löschungsanordnung keiner weiteren Begründung und kann für eine größere Anzahl von Kostenforderungen gemeinsam erlassen werden.

4.   Kleine Kostenbeträge bei Prüfungen

4.1  

Bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben (Geschäftsprüfungen einschließlich der Kostenprüfungen) ist von den Bezirksrevisoren und den sonstigen Prüfungsbeamten ein Ausgleich von Unterschiedsbeträgen bis zu 36 Euro regelmäßig nicht herbeizuführen; auch in den Fällen der Nr. 1.2.2 kann so verfahren werden.

4.2  

Handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder könnte ein Verstoß in derselben Angelegenheit noch weitere Auswirkungen haben, so ist auch in den Fällen der Nr. 4.1 die Beanstandung zu erheben und zu verfolgen, sofern ein Hinweis zur künftigen Beachtung nach Nr. 4.3 nicht genügt. Die Beanstandung beschränkt sich dann jedoch auf die Klärung der grundsätzlichen Frage oder die künftige Verhinderung des Verstoßes, sofern nicht nach Nr. 1.2.2 die Erhebung des Kleinbetrages zu veranlassen ist.

4.3  

Wird von der Einziehung oder der von dem Berechtigten nicht beanspruchten Auszahlung eines Kleinbetrages oder von der Weiterverfolgung einer Beanstandung abgesehen, so schließt dies nicht aus, dass die Beanstandung der zuständigen Dienststelle zur künftigen Beachtung oder zur Vormerkung für eine Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei künftigen Ein- oder Auszahlungen mitgeteilt wird (vgl. Nr. 1.2.2). Wird von einer Beanstandung abgesehen, so werden die ermittelten geringfügigen Unrichtigkeiten auf den Belegen usw. kurz vermerkt (z.B. „Richtig ... EUR“).

4.4  

Soweit bei der Prüfung des Kostenansatzes geringfügige Unrichtigkeiten beanstandet werden, ist bei der Vormerkung der kleinen Kostenbeträge nach Nr. 1.3 zu verfahren.

4.5  

Die Nrn. 4.1 bis 4.4 gelten bei Geschäftsprüfungen der Gerichtsvollzieher entsprechend.