Inhalt

Text gilt ab: 31.01.2000

II. 
Vollzugshinweise

1.
Soweit Schulen Ausgangsbehörden und die Staatlichen Schulämter bzw. Regierungen Widerspruchsbehörden sind, soll die Vertretung auf diese Behörden übertragen werden. Soweit die Schulen selbst Widerspruchsbehörden sind, soll die Vertretung auf die örtlich zuständige Regierung übertragen werden.
2.
Die Übertragung hat spätestens unverzüglich nach Vorliegen der Klage- oder Antragsbegründung zu erfolgen. Die Übertragung setzt das schriftliche Einverständnis der Behörde (Widerspruchsbehörde, örtlich zuständige Regierung) voraus, auf welche die Vertretung übergehen soll. Die örtlich zuständige Regierung kann ihr Einverständnis insbesondere dann versagen, wenn die Übertragung nicht rechtzeitig angetragen wird. Die Übernahme der Vertretung ist dem Gericht durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung bei Gericht geht die Zuständigkeit auf die übernehmende Behörde über.
3.
Spätestens sobald die Klage- oder Antragsbegründung der Schule vorliegt, hat der Schulleiter unverzüglich folgendes zu veranlassen:

3.1 

Bei Klagen

3.1.1 

Übermittlung der Klageschrift (einschließlich Klagebegründung) an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.

3.1.2 

Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das Einverständnis, so teilt sie die Übernahme der Vertretung dem Gericht mit.

3.1.3 

Erteilt die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung das schriftliche Einverständnis nicht, so verbleibt die Vertretung bei der Schule.

3.2 

Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Antrag gemäß § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

3.2.1 

Mitteilung des Inhaltes des Antrages (einschließlich Begründung) fernmündlich oder per Fax an die Widerspruchsbehörde/örtlich zuständige Regierung mit der Bitte um Erteilung des schriftlichen Einverständnisses mit der Übertragung der Vertretung.

3.2.2 

Entsprechend Nr. 3.1.2.

3.2.3 

Entsprechend Nr. 3.1.3.
4.
Von einer Übertragung an die örtlich zuständige Regierung ist das Ministerium unter Mitteilung des Klage- oder Antragsgegenstandes in geeigneter Weise zu unterrichten.