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Text gilt ab: 31.01.2000

II.a. 
Einziehung beziehungsweise Auszahlung von Gerichtskosten und Aufwendungen

Die Einziehungs- und Abwicklungsaufgaben der staatlichen Schulen, soweit sie noch Prozessbehörden sind, werden bezüglich
der Auszahlung von Kosten, die den Schulen im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegt werden,
der Einziehung von Aufwendungen gemäß § 154 VwGO einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO) und
der Abwicklung der auferlegten Aufwendungen gemäß §§ 154 und 162 Abs. 1 VwGO im Falle einer nachteiligen Kostenentscheidung
vgl. Nrn. 1.2, 2.2.1 und 2.3.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 20. November 1997, Az.: IZ6-1051.45, StAnz Nr. 48 vom 28. November 1997)
auf die zuständigen Staatlichen Schulämter, soweit diese gemäß Art. 114 Abs. 1 BayEUG Schulaufsichtsbehörde sind,
im Übrigen auf die Regierungen übertragen.