Inhalt

Text gilt ab: 31.01.2000

I. 
Allgemeines

1.
Die bisherige Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern) wurde dahingehend geändert, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die seit 1. Januar 1997 anhängig sind, der Freistaat Bayern als Beklagter oder Antragsgegner nicht mehr durch die Landesanwaltschaft, sondern durch die Ausgangsbehörde als Prozessbehörde und Zustellungsempfänger vertreten wird, solange die Vertretung nicht auf die Widerspruchsbehörde oder die örtlich zuständige Regierung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern) übertragen wurde. Die Ausgangsbehörde kann die Vertretung in Verfahren, die ihr von besonders herausgehobener Bedeutung oder prozessrechtlich außergewöhnlich schwierig erscheinen, auf die Widerspruchsbehörde oder die örtlich zuständige Regierung mit deren Einverständnis übertragen. Das Einverständnis ist schriftlich gegenüber der Ausgangsbehörde zu erklären. Die Übernahme der Vertretung ist dem Gericht durch die übernehmende Behörde mitzuteilen. Ab Eingang der Mitteilung geht die Zuständigkeit als Prozessbehörde und Zustellungsempfänger auf die übernehmende Behörde über.
2.
Nach der in Nr. 1 dargestellten Rechtslage ist zunächst die staatliche Schule Prozessbehörde und Zustellungsempfänger. Der Schulleiter (Art. 57 Abs. 3 BayEUG) vertritt den Freistaat Bayern bei Verfahren, in denen dieser Beklagter oder Antragsgegner ist, bis zu einer Übertragung der Vertretung auf die Widerspruchsbehörde oder die örtlich zuständige Regierung.
Schulrechtliche Streitigkeiten sind im Regelfall für die Schule, die nicht über eigenen juristischen Sachverstand verfügt, von besonders herausgehobener Bedeutung bzw. prozessrechtlich außergewöhnlich schwierig. Gleiches gilt für beamtenrechtliche Streitigkeiten, soweit der Schulleiter zugleich Dienstvorgesetzter ist. Der Schulleiter kann daher im Regelfall in allen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten im Einzelfall die Vertretung des Freistaates Bayern nach Maßgabe des Abschnitts II übertragen.