Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

2.   Verpflichtung zum Tragen der Amtstracht

2.1  

Die Amtstracht ist in den zur Verhandlung oder Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen der Verwaltungsgerichte zu tragen.

2.2  

1Bei anderen Amtshandlungen sowie in Sitzungen außerhalb des Gerichtssaals ist die Amtstracht zu tragen, wenn es wegen der Art oder der Bedeutung der Handlung oder aus sonstigen Gründen mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die oder der die Amtshandlung Leitende.

2.3  

Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes ist zu beachten.

2.4  

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter tragen bei den Verwaltungsgerichten keine Amtstracht.

2.5  

Entsprechend den Regelungen für Landesanwältinnen und Landesanwälte kann Amtstracht getragen werden von Bediensteten der Regierung als Vertreter des öffentlichen Interesses oder als Vertreter des Freistaates Bayern.

2.6  

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte.