Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2029

1.   Art und Ausgestaltung der Amtstracht

1.1  

Die Amtstracht besteht aus einer dunkelblauen Robe mit dunkelblauem Besatz.

1.2  

Der Besatz besteht
a)
bei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie bei Landesanwältinnen und Landesanwälten aus Samt,
b)
bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie mit deren Aufgaben betrauten Personen aus Wollstoff.

1.3  

1Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. 2Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.

1.4  

1Männer tragen zur Robe ein weißes Hemd mit weißer Krawatte oder weißer Fliege. 2Für Frauen ist eine andere weiße Bekleidung (zum Beispiel Bluse oder Schal, der ein Kleidungsstück anderer Farbe verdeckt) zulässig. 3Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und mit deren Aufgaben betraute Personen können auch Blusen oder Hemden in anderer unauffälliger Farbe tragen.