Inhalt

ErgZRHO
Text gilt ab: 21.05.1985

II.   Allgemeines zu ausgehenden und eingehenden Ersuchen

1.   Begleitschreiben (zu § 7 Nr. 1, §§ 22, 63 ZRHO)

Ein Begleitschreiben ist nicht erforderlich, wenn ausgehende Ersuchen oder Erledigungsstücke zu eingehenden Ersuchen dem Staatsministerium der Justiz zur unmittelbaren Weiterleitung an ausländische Stellen vorzulegen sind (z.B. bei Ersuchen um Rechtsauskunft, ferner im Rechtshilfeverkehr mit Bulgarien und, soweit es sich um Rechtshilfeersuchen handelt, mit Belgien). Dies gilt nicht, wenn auf Grund der deutschen Verfahrensvorschriften bei der Erledigung eines Ersuchens von den Wünschen der ersuchenden Stelle abgewichen werden musste oder ein Ersuchen nicht oder nicht in vollem Umfang erledigt werden konnte und hierüber der ersuchenden Stelle gemäß § 63 Abs. 2 ZRHO eine Mitteilung zu machen ist, ferner wenn Kosten zu erstatten sind (vgl. § 100 Abs. 1 ZRHO).

2.   Begleitbericht

Für den Begleitbericht (§ 7 Nr. 2 ZRHO) kann ein vorgedruckter, mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehener Text verwendet werden, der einer Unterzeichnung nicht bedarf, sofern nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZRHO verfahren wird oder besondere Umstände eine andere Form erfordern (vgl. z.B. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2, § 59 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 2, § 100 Abs. 2 ZRHO).

3.   Höflichkeitsformeln (zu §§ 16, 22, 63 ZRHO)

Die an ausländische Stellen gerichteten Schreiben sind eingangs und am Schluss mit Höflichkeitsformeln zu versehen.

4.   Mehrfertigungen

Ausgehende Ersuchen und Erledigungsstücke zu eingehenden Ersuchen sind grundsätzlich nur in einer Fertigung zu übersenden. Ausnahmen bestehen im Fall des § 21 ZRHO oder wenn um mehrere Fertigungen der Erledigungsstücke gebeten wurde (vgl. § 83 Abs. 3 ZRHO). Der Begleitbericht (§ 7 Nr. 2 ZRHO, Nr. 2) ist in allen Fällen nur in einer Fertigung erforderlich.