Inhalt

ErgZRHO
Text gilt ab: 21.05.1985

IV.   Eingehende Ersuchen

1.   Abgabe bei Unzuständigkeit (zu § 58)

Ein Ersuchen ist nur dann unmittelbar an das zuständige Gericht abzugeben, wenn die Zulässigkeit der Rechtshilfe bereits geprüft wurde. In anderen Fällen ist es der Prüfungsstelle des zuständigen Gerichts zu übersenden. Bei der Abgabe ist anzugeben, ob eine Prüfung schon stattgefunden hat.
Das ersuchte unzuständige Gericht teilt der Prüfungsstelle die Abgabe mit, wenn diese bereits mit dem Ersuchen befasst war. Daneben setzt es die ersuchende Stelle von der Abgabe in Kenntnis, wenn zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates der unmittelbare Verkehr zugelassen ist; in anderen Fällen teilt das zuständige Gericht der ersuchenden Stelle die Abgabe bei Übersendung der Erledigungsstücke mit.
Ist ein Ersuchen an ein Gericht außerhalb Bayerns abzugeben und ist es über das Staatsministerium der Justiz eingegangen oder wäre es diesem vorzulegen gewesen, so ist unter Vorlage des Ersuchens zu berichten.
Wird der Zustellungsantrag an das zuständige Gericht abgegeben, ist für die Ausstellung eines Zeugnisses über die Undurchführbarkeit der Zustellung (§ 79 ZRHO) durch das abgebende Gericht kein Raum.

2.   Beschaffung von Übersetzungen (zu § 60 Abs. 4 ZRHO)

Enthält ein Rechtshilfeersuchen oder ein Ersuchen um Verfahrenshilfe keine Darstellung des Sachverhalts, sondern sind statt dessen umfangreiche Anlagen beigefügt, die mit erheblichen Kosten zu Lasten der Prüfungsstelle oder des ersuchten Gerichts übersetzt werden müssten (§ 60 Abs. 4 ZRHO), so sind zunächst Übersetzungen nur insoweit zu beschaffen, als es zur Beurteilung der erbetenen Rechtshilfeleistung erforderlich ist. Ergibt sich sodann, dass das Ersuchen ohne Übersetzung der übrigen Schriftstücke nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann, ist zunächst dem Staatsministerium der Justiz zu berichten und mit der Erledigung bis zu dessen Entscheidung zuzuwarten.

3.   Zustellungsnachweis (zu §§ 74 ff. ZRHO)

Auf Verlangen kann bestätigt werden, dass die Zustellung den deutschen Vorschriften entspricht. Die Bestätigung ist in das Zustellungszeugnis oder, falls ein Empfangsbekenntnis (ZRH 2) erteilt wird, in das Begleitschreiben aufzunehmen. Dagegen ist einer Bitte, die Unterschrift des Zustellungsbeamten von einem Richter, einem Notar oder einer sonstigen Urkundsperson beglaubigen zu lassen, nicht zu entsprechen. Eine derartige Beglaubigung kommt allenfalls nur zum Zwecke der etwa erforderlichen Legalisation in Betracht.
Für die in § 78 ZRHO angeordnete Verbindung des Zustellungsnachweises mit der Zweitschrift des zugestellten Schriftstücks genügt es, dass eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist.

4.   Prüfung der Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen (zu § 64 Abs. 2 und 4 Satz 1 ZRHO)

Abweichend von § 64 Abs. 4 Satz 1 ZRHO sind auch die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen der Prüfungsstelle zuzuleiten.

5.   Ersuchen um Aktenübersendung (zu § 97 Abs. 2 ZRHO)

Wird ein ausländisches Ersuchen um Überlassung deutscher Straf- oder Ermittlungsakten für eine ausländische Zivil- oder Handelssache gemäß § 97 Abs. 2 ZRHO vorgelegt, so ist zu der Frage, ob gegen die Überlassung der Akten Bedenken bestehen, eine Äußerung derjenigen Stelle herbeizuführen, die nach den Bestimmungen des IX. Abschnitts der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden hätte. Soll Rechtshilfe auf vertragloser Grundlage geleistet werden, so soll außerdem nach Möglichkeit diejenige Person, gegen die sich das Straf- oder Ermittlungsverfahren richtet oder gerichtet hat, befragt werden, ob sie der Gewährung von Akteneinsicht zustimmt. Über die Äußerung dieser Stellen und Personen ist bei der Vorlage des Ersuchens zu berichten.

6.   Kosten

Zu den gemäß Art. 16 Abs. 2 der Haager Übereinkommen (Abkommen) über den Zivilprozess zu erstattenden Kosten eines Rechtshilfeersuchens gehören auch die an Dolmetscher oder Übersetzer gezahlten Entschädigungen (vgl. auch Art. 14 Abs. 2 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Das Gleiche gilt für griechische und für türkische Ersuchen (Art. 25 Abs. 1 des deutsch-griechischen Abkommens vom 11. Mai 1938, RGBl 1939 II S. 848; Art. 16 Abs. 2 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929, RGBl 1930 II S. 6).
Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien werden diese Kosten jedoch auf Grund einer deutsch-belgischen Vereinbarung nicht erstattet.