Inhalt

ErgZRHO
Text gilt ab: 21.05.1985

III.   Ausgehende Ersuchen

1.   Bezeichnung der ersuchten Behörde (zu § 16 Abs. 5 Satz 2 ZRHO)

Im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 ZRHO ist auch der Ort, an dem sich die ersuchte Behörde befindet, oder, falls auch dieser nicht bekannt ist, der Staat in Voll-, Kurz- oder abgeleiteter Form (vgl. das dem Länderteil vorangestellte Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete usw.) anzugeben.

2.   Denkschrift (zu § 7 Nr. 3, § 24 ZRHO)

Die rechtlichen Ausführungen in der Denkschrift sollen sich in der Regel auf die Darlegung des deutschen Rechts beschränken.

3.   Beifügung von Übersetzungen deutscher Gesetzestexte

Ausgehenden Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder der beklagten Partei sind in den einschlägigen Fällen Abdrucke der vom Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellten Übersetzungen deutscher gesetzlicher Bestimmungen (§§ 1565 bis 1568 BGB, §§ 383 bis 385, 446, 453 Abs. 2, § 613 ZPO) als Anlage beizufügen. Hiernach ist auch in den Fällen zu verfahren, in denen die Übersetzungen an sich von den ersuchten ausländischen Stellen selbst zu beschaffen wären, da auf diese Weise die Erledigung dieser Ersuchen erleichtert wird.

4.   Zweisprachige Vordrucke für Zustellungsanträge und Begleitschreiben zu Rechtshilfeersuchen

Soweit für ausgehende Zustellungsanträge und Begleitschreiben zu Rechtshilfeersuchen mehrsprachige Vordrucke zu verwenden sind, sollen die Prüfungsstellen die Vordrucke vorrätig halten und, sofern sie nicht selbst über geeignete Herstellungsmöglichkeiten verfügen, beim Staatsministerium der Justiz jeweils den voraussichtlichen Bedarf eines Jahres bestellen.

5.   Übermittlung als eilige Sache

Können in Eilfällen Ersuchen auf einem besonderen Weg übermittelt werden (z. Zt. Rechtshilfeersuchen nach Belgien), so ist hiervon nur dann Gebrauch zu machen, wenn bei Benutzung des gewöhnlichen Weges das Ersuchen oder die Erledigungsstücke nicht mehr rechtzeitig eintreffen würden. In Betracht kommen insbesondere die Fälle, in denen eine durch die Einhaltung des gewöhnlichen Weges bedingte Verzögerung zu einem Verlust des Beweismittels oder zu einer Erschwerung der Beweisaufnahme führen würde.

6.   Berichtspflicht bei unmittelbarem Eingang von Erledigungsstücken

Wurde ein Ersuchen über das Staatsministerium der Justiz weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über dieses ein, so ist über die Erledigung zu berichten.

7.   Zustellungsanträge an deutsche Auslandsvertretungen (zu § 13 Abs. 3 ZRHO)

Nach verschiedenen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, zu versagen, wenn die Zustellung der den Rechtsstreit einleitenden Ladung oder Verfügung auf einem anderen Weg als dem der (gegenseitigen) Rechtshilfe bewirkt wurde (vgl. Art. 4 Abs. 3 des deutsch-italienischen Abkommens vom 9. März 1936, RGBl 1937 II S. 145; Art. 4 Abs. 3 des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 2. November 1929, RGBl 1930 II S. 1965). Ähnliche Bestimmungen kommen nach dem nationalen Recht verschiedener Staaten zur Anwendung, wenn eine Anerkennung auf vertragloser Grundlage stattfinden soll (vgl. auch § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaates die Anerkennung einer Entscheidung deshalb versagen, weil die durch eine deutsche Auslandsvertretung ausgeführte Zustellung der einleitenden Ladung oder Verfügung nicht als im Wege der (gegenseitigen) Rechtshilfe bewirkt angesehen wird. Daher wird es vielfach nicht zweckmäßig sein, eine deutsche Auslandsvertretung um eine der erwähnten Zustellungen in eigener Zuständigkeit zu bitten, wenn voraussichtlich das Urteil in dem Staat vollstreckt werden soll, in dem die den Rechtsstreit einleitende Ladung oder Verfügung zuzustellen ist.

8.   Teilnahme an Beweisaufnahmen im Ausland (zu § 38 a ZRHO)

In dem Schreiben, mit dem der Antrag auf Genehmigung der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland vorgelegt wird, ist zum Zwecke der Genehmigung der beabsichtigten Auslandsdienstreise (Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Reisekostengesetz) auch anzugeben, mit welchem Beförderungsmittel die Reise ausgeführt werden soll, welche Zeit sie voraussichtlich in Anspruch nehmen wird und ob gegebenenfalls ein ausreichender Auslagenvorschuss erhoben wurde. Eines besonderen Antrags auf Genehmigung der Reise bedarf es daneben nicht.

9.   Kostenübernahmeerklärungen (zu §§ 54, 55 ZRHO)

Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr werden die Kosten eines Ersuchens nach Maßgabe der einschlägigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen erstattet. Im vertraglosen Verkehr sind die Kosten zu begleichen, die in Rechnung gestellt werden. Eine Nachprüfung, ob sie – insbesondere nach den deutschen Bestimmungen – angemessen sind, findet grundsätzlich nicht statt. Einer besonderen Erklärung im Ersuchen, dass die Kosten des Ersuchens erstattet werden, bedarf es daher nicht; ebenso ist nicht darum zu bitten, die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten zu bestätigen.