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Text gilt ab: 27.06.1963
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3156-J

Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 21. Mai 1963, Az. 3412 - I - 218/63

(JMBl. S. 77)

I.  

Das Verschollenheitsgesetz (VerschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1951 (BGBl I S. 63) sieht eine Mitwirkung des Staatsanwalts im Aufgebotsverfahren vor. Der Staatsanwalt ist in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz antragsberechtigt (vgl. § 16 Abs. 2 Buchst. a, §§ 17, 30 Abs. 1, § 40 VerschG) und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt (vgl. § 16 Abs. 2 Buchst. a, §§ 17, 26 Abs. 2, 33 Abs. 2 VerschG); ihm ist in jedem Falle vor der Bekanntmachung des Aufgebots und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. §§ 22, 31 Abs. 2, § 40 VerschG). Diese weitgehenden Mitwirkungsbefugnisse sind dem Staatsanwalt eingeräumt worden, damit bei den Entscheidungen nach dem Verschollenheitsgesetz, die für zahlreiche Rechtsverhältnisse bedeutsam sind, auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden.
Für die Mitwirkung des Staatsanwalts in Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz gelten folgende Richtlinien:
1.
Wird dem Staatsanwalt ein Verschollenheitsfall bekannt, prüft er, ob die Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens im öffentlichen Interesse geboten ist.
2.
Beabsichtigt der Staatsanwalt, einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zu stellen, und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, ist zunächst die Entscheidung des Bundesministers der Justiz über die Bestimmung des für alle Todeserklärungen zuständigen Gerichts auf dem Dienstwege herbeizuführen (§ 15d VerschG). Das Ergebnis der Ermittlungen ist in dem Begleitschreiben erschöpfend darzustellen. Die Entscheidung des Bundesministers der Justiz teilt der Staatsanwalt dem Gericht mit seinem Antrag mit.
3.
In allen Fällen wird der Staatsanwalt das Bayer. Landeskriminalamt - Nachrichtenstelle für Vermisste, unbekannte Tote und unbekannte hilflose Personen - beteiligen. Wenn es nach den Umständen geboten erscheint - insbesondere wenn die Ermittlungen der Amtsgerichte den Verdacht einer strafbaren Handlung nahe legen oder Ermittlungen zu führen sind, die über die den Amtsgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten hinausgehen - wird der Staatsanwalt außerdem in Zusammenarbeit mit der örtlichen Kriminalpolizei und allen anderen Behörden, die im Rahmen ihres Aufgabenbereiches zur Aufklärung beitragen können, den Sachverhalt klären.
4.
Erfährt der Staatsanwalt nach der Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Verschollener für tot erklärt worden ist, dass dieser noch lebt, hat er den Sachverhalt zu ermitteln und die Aufhebung der Todeserklärung zu beantragen, wenn der Verschollene diese überlebt hat und von seinem Antragsrecht auf Aufhebung der Todeserklärung keinen Gebrauch macht.
Nr. 3 gilt für Verfahren zur Aufhebung einer Todeserklärung entsprechend.
5.
Für Verfahren zur Feststellung des Todes und der Todeszeit gelten Nr. 1 bis 4 entsprechend.

II.  

Die Allgemeine Verfügung vom 11. Juli 1939 (BayBSVJu III S. 216) über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in Todeserklärungsverfahren sowie in Verfahren zur Feststellung des Todes und der Todeszeit und zur Beweisführung des Todes nach dem Gesetz vom 4. Juli 1939 - RGBl I S. 1186 - und die JME vom 2. Oktober 1961 - Nr. 34l2 - I - 632/61 - (nicht veröffentlicht) werden aufgehoben.