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Text gilt ab: 01.04.1985
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Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

JMBl. 1985 S. 41

MABl. 1985 S. 38


3122.2.7-J
Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern
vom 5. Februar 1985 Az.: 3151 - V - 110/84 und I C 5 - 2316 - 9/4
Für die Vorführung von Gefangenen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie sonstigen Stellen der Justiz wird folgendes bestimmt:
1.
In München, Nürnberg und Augsburg wird die Vorführung von Gefangenen vor Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Stellen der Justiz - von den Ausnahmen nach Nr. 1.2 abgesehen - von den Aufsichtskräften des Justizvollzugsdienstes wahrgenommen. Entsprechendes gilt für die Rückführung der Gefangenen in die Justizvollzugsanstalten.

1.1 

Die vorgeführten Personen werden im Justizgebäude von den Aufsichtskräften des Justizvollzugsdienstes an die hierfür durch die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte oder die Generalstaatsanwälte bei diesen Gerichten beauftragten Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des mittleren Justizbetriebsdienstes übergehen. Diesen obliegt die weitere Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen innerhalb des Justizgebäudes sowie die Wahrnehmung des Dienstes in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden oder der für die Ordnung im Justizgebäude zuständigen Organe.

1.2

Die Polizei nimmt bei Verhandlungen vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht und vor den Schwurgerichtskammern der Landgerichte in München, Nürnberg und Augsburg die Vorführung und Bewachung der Gefangenen sowie die Unterstützung des Vorsitzenden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung wahr (Art. 29 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes*)*)). Die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften können an diesen Orten bei Verhandlungen vor anderen Spruchkörpern aus besonderen Gründen die Vorführung und Bewachung von Gefangenen sowie die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung durch die Polizei anordnen. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn Fluchtverdacht besteht, mit Widerstand oder Gefährdung der vorzuführenden Person oder mit erheblichen Störungen zu rechnen ist.

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 50 Abs. 2 PAG

1.3

Die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des mittleren Justizbetriebsdienstes haben bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 1.1 die vorgeschriebene Dienstkleidung zu tragen (JMBek vom 24. März 1971, JMBl S. 41**)**)).
2.
An allen anderen Orten wird der Vorführdienst von den örtlich zuständigen Dienststellen des allgemeinpolizeilichen Vollzugsdienstes im Rahmen der Justizhilfe nach Art. 29 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes***)***) wahrgenommen.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern über den Vorführdienst bei Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 27. Mai 1970 (JMBl S. 58, MABl S. 290) außer Kraft.

**) [Amtl. Anm.:] nunmehr JMBek vom 22. April 2004, JMBl S. 107
***) [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 50 Abs. 2 PAG