Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1985

1.2

Die Polizei nimmt bei Verhandlungen vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht und vor den Schwurgerichtskammern der Landgerichte in München, Nürnberg und Augsburg die Vorführung und Bewachung der Gefangenen sowie die Unterstützung des Vorsitzenden bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung wahr (Art. 29 Abs. 2 des Polizeiaufgabengesetzes*)*)). Die Gerichte oder die Staatsanwaltschaften können an diesen Orten bei Verhandlungen vor anderen Spruchkörpern aus besonderen Gründen die Vorführung und Bewachung von Gefangenen sowie die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung durch die Polizei anordnen. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn Fluchtverdacht besteht, mit Widerstand oder Gefährdung der vorzuführenden Person oder mit erheblichen Störungen zu rechnen ist.

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr Art. 50 Abs. 2 PAG