Inhalt

Text gilt ab: 01.04.1985

1.1 

Die vorgeführten Personen werden im Justizgebäude von den Aufsichtskräften des Justizvollzugsdienstes an die hierfür durch die Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte oder die Generalstaatsanwälte bei diesen Gerichten beauftragten Beamten des Justizwachtmeisterdienstes und des mittleren Justizbetriebsdienstes übergehen. Diesen obliegt die weitere Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen innerhalb des Justizgebäudes sowie die Wahrnehmung des Dienstes in den Terminen und Sitzungen - auch außerhalb der Gerichtsstelle - einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen des Vorsitzenden oder der für die Ordnung im Justizgebäude zuständigen Organe.