Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1992

Dritter Abschnitt
Ladungen. Ersuchen. Mitteilungen

7. 
Allgemeines

(1)
Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes und für Ersuchen und Mitteilungen an andere Behörden, Stellen oder Personen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Ersuchen und Mitteilungen unterbleiben oder ergehen in abgeänderter Form, wenn es im Einzelfall dem Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) zweckmäßig erscheint.
(2)
Allgemeine Mitteilungspflichten, die über den Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen hinausgehen, können nur vom Staatsministerium der Justiz angeordnet werden. Der Vollstreckungsleiter (Vollzugsleiter) entscheidet, ob im Einzelfall eine Mitteilung auch ohne Bestehen einer allgemeinen Mitteilungspflicht zu machen ist.

8. 
Ladung. Ersuchen um Zwangszuführung

(1)
Für die Ladung zum Antritt des Jugendarrestes ist der Vordruck JAGO 1 zu verwenden. Ist Freizeitarrest zu vollziehen, der auf mehr als eine Freizeit bemessen ist, wird dem Jugendlichen die Ladung nach jedem Arrestvollzug wieder ausgehändigt. Über den bereits vollzogenen Freizeitarrest wird ein Vermerk in die Ladung aufgenommen. Nr. 10 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2)
Zugleich mit der Ladung sind unter Verwendung des Vordrucks JAGO 2 zu benachrichtigen:
a)
der Erziehungsberechtigte,
b)
bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung die Fürsorgeerziehungsbehörde,
c)
bei in Heimen befindlichen Jugendlichen auch die Heimleitung,
d)
bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen der Bewährungshelfer.
Hinsichtlich der Benachrichtigung anderer Personen oder Stellen wird auf Abschnitt V Nr. 7 Sätze 2 bis 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG verwiesen.
In geeigneten Fällen ist darum zu bitten, den Jugendlichen der Jugendarresteinrichtung zuzuführen und zum Vollzugsende wieder abzuholen.
(3)
Ist der Erziehungsberechtigte nicht zugleich der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder ist der Arrest gegen einen Jugendlichen in Fürsorgeerziehung zu vollziehen, so erhält der gesetzliche Vertreter eine kurze Mitteilung, zu welchem Zeitpunkt und wohin der Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes geladen worden ist.
(4)
Stellt sich der Jugendliche nicht, so ist für das an die Polizei oder an andere geeignete Stellen zu richtende Ersuchen um Zwangszuführung der Vordruck JAGO 3 zu verwenden.
(5)
Abschnitt V Nr. 1 Satz 2 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG bleibt unberührt.
(6)
Die Kosten für die Fahrt zum Antritt des Jugendarrestes können ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die eigenen Mittel des Jugendlichen nicht ausreichen oder aus Billigkeitsgründen nicht in Anspruch genommen werden sollen.

9. 
Aufnahmeersuchen

Für das Aufnahmeersuchen, durch das der Jugendliche in die Jugendarresteinrichtung eingewiesen wird, ist der Vordruck JAGO 4 (dreifach) zu verwenden.

10. 
Entlassung

(1)
Die Mitteilung über die Beendigung der Arrestzeit ist unter Verwendung des Zweitstücks des entsprechend ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 9) zu bewirken. Der Mitteilung sind die Strafakten oder das Vollstreckungsheft sowie bei Dauerarrest der Schlussbericht beizufügen. Eine Abschrift des Schlussberichtes ist dem Jugendamt, bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Jugendlichen auch dem zuständigen Bewährungshelfer und bei Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Erziehungsbehörde zuzuleiten (Vordruck JAGO 5).
(2)
Der Jugendliche erhält bei der Entlassung einen Entlassungsschein (Vordruck JAGO 6).

11. 
Besondere Bestimmungen bei Untersuchungshaft

(1)
Die Aufnahme zur Untersuchungshaft setzt ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Richters voraus. Dem Ersuchen soll eine Abschrift des Haftbefehls beiliegen. Liegt dem Ersuchen eine Abschrift des Haftbefehls nicht bei, so ist sie in der Aufnahmemitteilung (Absatz 2) anzumahnen.
(2)
Die Aufnahme ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mitzuteilen.
(3)
Der Jugendliche darf nur auf schriftliche Anordnung des Richters oder des Staatsanwalts, der das Dienstsiegel beigefügt sein muss, aus der Haft entlassen werden. Eine durch Telegramm oder Fernschreiben übermittelte Anordnung genügt, wenn nach den Umständen ihre Echtheit nicht zweifelhaft ist; bei Bedenken ist zurückzufragen. Bei fernmündlicher Anordnung ist in jedem Fall vor der Entlassung zurückzufragen. Eine durch Telegramm oder Fernschreiben oder fernmündlich übermittelte Anordnung ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(4)
Die Entlassung ist der Einweisungsbehörde und dem Landeskriminalamt mitzuteilen.
(5)
Der Jugendliche erhält bei der Entlassung einen Entlassungsschein; hierfür kann - unter entsprechender Abänderung - der Vordruck JAGO 6 verwendet werden.