Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1992

Zweiter Abschnitt
Verwaltung der Jugendarresteinrichtungen

5. 
Verwaltung der Jugendarrestanstalt

(1)
Der Vollzugsleiter ist für den gesamten Vollzug verantwortlich (§ 2 Abs. 2 JAVollzO). Er ist Vorgesetzter der in der Anstalt eingesetzten Bediensteten.
(2)
Der Vollzugsleiter erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(3)
Der Vollzugsleiter berichtet unverzüglich der Aufsichtsbehörde über außerordentliche Vorkommnisse und über Angelegenheiten, die Anlass zu allgemeiner Regelung geben können.
(4)
Die Geschäfte des Vollzuges führt, soweit sie nicht dem Vollzugsleiter vorbehalten sind, ein Beamter des gehobenen Dienstes oder des mittleren Verwaltungsdienstes. Dem Beamten werden nach Bedarf Beamte des mittleren Dienstes oder Angestellte beigeordnet. Ist ein Beamter des gehobenen Dienstes oder des mittleren Verwaltungsdienstes nicht vorhanden, so führt der erste oder einzige Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes die Dienstgeschäfte mit Ausnahme der Justizverwaltungsgeschäfte; sie werden - sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt - von dem Amtsgericht geführt, dem der Vollzugsleiter als Jugendrichter angehört.

6. 
Allgemeiner Vollzugsdienst

(1)
In Jugendarrestanstalten obliegt die Beaufsichtigung, Anleitung und Versorgung der Jugendlichen sowie die Mitwirkung an der Erziehungsarbeit den Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Die Aufsichtsbehörde bestellt einen von ihnen zum Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes.
(2)
Für die Wahrnehmung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben in Freizeitarresträumen können Mitarbeiter des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Justizwachtmeisterdienstes, des mittleren Justizdienstes und Justizangestellte herangezogen werden. Die hierfür ggf. zu zahlende Vergütung richtet sich nach besonderen Bestimmungen.
(3)
Steht eine der in Abs. 2 genannten Kräfte nicht zur Verfügung, so kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine nichtbeamtete Hilfskraft angenommen werden.