Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 7 
Gemeinsame Vorschriften

28. Abgabe eines verbindlichen Angebots

Auch wenn ein verbindliches Angebot abgegeben wurde, dürfen die nach dieser Vorschrift zu berechnenden Preise nicht überschritten werden.

29. Unter- und Obergrenzen

1Bei der Preisbildung (Nrn. 5, 7, 8, 10, 12, 18, 27.1, 31.2, 33, 34.1) dürfen die Preise für Dritte nicht überschritten werden. 2Die Selbstkosten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden. 3Nr. 23.2 Satz 2 AVO gilt entsprechend. 4Nr. 7.2 Satz 2, Nr. 10.2 Satz 2, Nr. 18.1 Satz 3 und Nr. 18.4 Satz 2 bleiben unberührt.