Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 6 
Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz
von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für
Gefangene, Sicherungsverwahrte und deren Angehörige

26. Bezug von Leistungen

26.1 

Leistungen der Eigenbetriebe und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Gefangene, Sicherungsverwahrte und deren Angehörige sind grundsätzlich nicht zulässig.

26.2 

Ausnahmsweise können zugelassen werden

26.2.1 

im Rahmen der Fürsorge für Gefangene und Sicherungsverwahrte sowie der Entlassenenfürsorge das Ausbessern und das Waschen der eigenen Kleidung sowie das Ausbessern des eigenen Schuhwerks der Gefangenen und Sicherungsverwahrten und in besonderen Fällen das Anfertigen neuer Kleidungsstücke und neuen Schuhwerks,

26.2.2 

sonstige Geschäfte, soweit sie einen geringen Umfang haben.

26.3 

Über die Zulassung von Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

27. Preisbildung

27.1 

Bei Leistungen der Eigenbetriebe für Gefangene und Sicherungsverwahrte sind Preise entsprechend Nr. 18.1 Sätze 1 und 3 sowie Nr. 18.4 anzusetzen.

27.2 

Bei Bezug von Leistungen durch Angehörige von Gefangenen und Sicherungsverwahrten sind Preise für Dritte zu berechnen.