Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 5 
Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz
von Gefangenen und Sicherungsverwahrten
für Justizvollzugsbedienstete

Abschnitt 1 
Bezugsrecht

11. Berechtigter Personenkreis

Justizvollzugsbedienstete im Sinn dieser Vorschrift sind

11.1 

die hauptamtlich unmittelbar in den Einrichtungen des Justizvollzugs beschäftigten Bediensteten, und zwar auch für die Zeit, in der sie vorübergehend anderweitig Dienst leisten,

11.2 

die im Nebenamt oder im Nebenberuf in den Einrichtungen des Justizvollzugs beschäftigten Personen, wenn sie regelmäßig mindestens 25 Stunden monatlich in Vollzugseinrichtungen tätig sind,

11.3 

im Ruhestand befindliche Bedienstete des unter Nr. 11.1 genannten Personenkreises, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand in einer Einrichtung des Justizvollzugs beschäftigt waren,

11.4 

Hinterbliebene des unter Nrn. 11.1 und 11.3 genannten Personenkreises, die aufgrund des Dienstverhältnisses Anspruch auf Versorgung aus der Staatskasse oder aus der Sozialversicherung haben,

11.5 

Zusammenschlüsse und Gemeinschaften von Justizvollzugsbediensteten sowie die Personalvertretungen in den Einrichtungen des Justizvollzugs.

12. Sonstige Justizbedienstete

Justizbedienstete, die zum Tragen einer Amtstracht oder Dienstkleidung verpflichtet oder berechtigt sind, dürfen die hierzu gehörigen Gegenstände zu den für Justizvollzugsbedienstete nach Nr. 18.1 zu berechnenden Preisen anfertigen und instand setzen lassen.

13. Eigenbedarf

13.1 

Die Berechtigung, Leistungen der Eigenbetriebe und den Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten zu ermäßigten Preisen in Anspruch zu nehmen (Bezugsrecht), ist auf den Eigenbedarf beschränkt.

13.2 

1Als Eigenbedarf gilt der Bezug solcher Leistungen, die dem persönlichen Verbrauch oder der persönlichen Nutzung dienen. 2Zum Eigenbedarf gehört auch der Bedarf
13.2.1 
des Ehegatten oder der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
13.2.2 
der Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld besteht,
13.2.3 
der sonstigen Familienangehörigen, die im Haushalt der bezugsberechtigten Person leben und wirtschaftlich nicht selbstständig sind,
13.2.4 
der Hausangestellten in der häuslichen Gemeinschaft.

13.3 

Leistungen für die Behebung eines Schadens gelten nicht als Eigenbedarf, soweit von Dritten Ersatz geleistet wird.

14. Anderer Bedarf

14.1 

Soweit Eigenbedarf nicht vorliegt (anderer Bedarf), können Leistungen der Eigenbetriebe und der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich zu den üblichen Preisen (Preise für Dritte) in Anspruch genommen werden.

14.2 

Jede entgeltliche Vermittlung von Aufträgen und der Bezug von Erzeugnissen allein zum Zweck des Wiederverkaufs sind unzulässig.

15. Zuständige Einrichtung des Justizvollzugs

15.1 

1Die Justizvollzugsbediensteten können nur Leistungen der Einrichtung des Justizvollzugs in Anspruch nehmen, bei der sie Dienst verrichten. 2Versetzte oder abgeordnete Bedienstete können bis zum Umzug an den neuen Beschäftigungsort oder bis zur Beendigung der Abordnung auch die Leistungen der bisher zuständigen Einrichtung des Justizvollzugs beanspruchen.

15.2 

Justizvollzugsbedienstete im Ruhestand und Hinterbliebene nehmen die Leistungen der Einrichtung des Justizvollzugs in Anspruch, die ihrem Wohnsitz am nächsten liegt.

15.3 

1Arbeiten oder Erzeugnisse, die in der zuständigen Einrichtung des Justizvollzugs nicht ausgeführt oder hergestellt werden, dürfen in einer anderen Einrichtung des Justizvollzugs in Auftrag gegeben werden. 2Der Auftrag ist von der Arbeitsverwaltung der nach Nrn. 15.1 und 15.2 zuständigen Einrichtung zu vermitteln.

Abschnitt 2 
Leistungen

16. Zugelassene Leistungen

16.1 

Für Justizvollzugsbedienstete dürfen grundsätzlich alle Leistungen ausgeführt werden, die für andere Auftraggeber übernommen werden.

16.2 

Nicht zugelassen sind
16.2.1 
Arbeiten im Privathaushalt, die üblicherweise von Haushaltsangehörigen oder Hausgehilfen verrichtet werden,
16.2.2 
die Besorgung der Viehhaltung,
16.2.3 
Arbeiten, die mit erhöhter Unfallgefahr verbunden sind.

17. Werk- und Betriebsstoffe

Werk- und Betriebsstoffe, die die Arbeitsverwaltung üblicherweise vorrätig hält, dürfen in kleinen Mengen auch unverarbeitet verkauft werden.

Abschnitt 3 
Preisbildung

18. Preisbildung

18.1 

1Bei Leistungen der Eigenbetriebe zur Deckung des Eigenbedarfs von Justizvollzugsbediensteten ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 50 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. 2Bei Arbeiten an Bauten nach Nr. 31.2 Satz 1 ist ein Aufschlag in Höhe von 250 % anzusetzen. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 anzusetzenden Preise dürfen den vierfachen Stundensatz der Eckvergütung der zu verrechnenden Arbeitsstunden nicht unterschreiten.

18.2 

Beim Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Sinn von Nr. 3.1.3 AVO sind Preise für Dritte gemäß Nrn. 26 bis 28 AVO mit einem Abschlag bis zu 20 % anzusetzen.

18.3 

Leistungen, die über einen Onlineshop bezogen werden, sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des Preises für Dritte abzugeben.

18.4 

1Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. 2Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.

Abschnitt 4 
Ausführung

19. Vollstreckungsplan

Zur Ausführung von Arbeiten für Justizvollzugsbedienstete dürfen Gefangene und Sicherungsverwahrte nicht in einer Vollzugsanstalt zurückgehalten oder in eine andere Vollzugsanstalt überstellt oder verlegt werden, die nach dem Vollstreckungsplan unzuständig ist.

20. Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt

20.1 

Arbeiten außerhalb der Vollzugsanstalt dürfen nur unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten gemäß Nr. 5 Abs. 1 VV zu Art. 13 BayStVollzG oder gemäß Nr. 6 Abs. 7 VV zu Art. 13 BayStVollzG durchgeführt werden.

20.2 

1Ein notwendiger Transport von Gefangenen und Sicherungsverwahrten ist in der Regel mit Anstaltsfahrzeugen durchzuführen. 2Hilfsweise kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden. 3Der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin kann die Benutzung eines Privatfahrzeugs zulassen.

21. Verbot der Verbindungsaufnahme

21.1 

1Auftraggebende Justizvollzugsbedienstete dürfen bei der Ausführung der Aufträge mit Gefangenen und Sicherungsverwahrten grundsätzlich nicht in Verbindung treten. 2Weisungen sind in der Regel nur durch die zuständigen aufsichtsführenden Bediensteten zu erteilen.

21.2 

Nr. 21.1 gilt nicht, wenn die Aufsicht über die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten gemäß Nr. 6 Abs. 7 VV zu Art. 13 BayStVollzG übertragen ist.

21.3 

Die Gefangenen und Sicherungsverwahrten sollen den Namen der Auftraggeber nicht erfahren.

22. Zurückweisung von Aufträgen

Gehäufte Aufträge durch einen Justizvollzugsbediensteten oder eine Justizvollzugsbedienstete sowie Aufträge, durch die eine Störung des Anstaltsbetriebs oder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand zu besorgen ist, sind zurückzuweisen.

23. Auftragsabwicklung

23.1 

Leistungen für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz, für justiznahe Einrichtungen und für Dritte dürfen durch Aufträge von Justizvollzugsbediensteten nicht verzögert werden.

23.2 

1Die Aufträge von Justizvollzugsbediensteten oder ihrer Angehörigen oder einer Firma, deren Inhaber ein Justizvollzugsbediensteter oder eine Justizvollzugsbedienstete oder einer seiner oder ihrer Angehörigen ist, darf von dem Anstaltsbetrieb, in dem der oder die Justizvollzugsbedienstete arbeitet, nur ausgeführt werden, wenn der Verdacht einer Interessenkollision ausgeschlossen werden kann. 2Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin einzuholen.

24. Zuwiderhandlungen

24.1 

1Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift haben den zeitweiligen oder dauernden Verlust des Bezugsrechts zur Folge. 2Die Entscheidung trifft der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin.

24.2 

Die Frage einer dienstaufsichtlichen und gegebenenfalls auch strafrechtlichen Würdigung bleibt unberührt.

25. Unterrichtung der Bezugsberechtigten

1Diese Verwaltungsvorschrift ist den Bediensteten nach Nrn. 11.1 und 11.2 gegen Unterschrift bekannt zu geben. 2Die sonstigen Bezugsberechtigten sind auf die für sie geltenden Bestimmungen bei Auftragserteilung hinzuweisen.