Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 3 
Leistungen der Eigenbetriebe und Arbeitseinsatz von Gefangenen
und Sicherungsverwahrten für das Staatsministerium der Justiz
und für Einrichtungen der sonstigen Justiz

6. Einrichtungen der sonstigen Justiz

Einrichtungen der sonstigen Justiz im Sinn dieser Vorschrift sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften einschließlich der bei ihnen errichteten Zentralen Einrichtungen mit Aufgaben in der Justizverwaltung und landesweiter Zuständigkeit.

7. Preisbildung

7.1 

1Bei Leistungen der Eigenbetriebe und dem Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für das Staatsministerium der Justiz und für Einrichtungen der sonstigen Justiz ist neben den Selbstkosten (Nr. 17 AVO) je zu verrechnende Arbeitsstunde ein Aufschlag in Höhe von 5 % des Stundensatzes der Eckvergütung (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG) anzusetzen. 2Bei Bezug von Leistungen über einen Onlineshop sind Preise für Dritte zu berechnen.

7.2 

1Erzeugnisse der Land-, Garten- und Teichwirtschaft sowie der Metzgereien und Backwaren sind mit einer Ermäßigung bis zu 20 % des örtlichen Kleinverkaufspreises abzugeben. 2Der ortsübliche Erzeugerpreis darf nicht unterschritten werden.

8. Vordruckpreise für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen

Bei Bezug von Vordrucken durch Gerichtsvollzieher oder Gerichtsvollzieherinnen für dienstliche Zwecke sind Preise entsprechend Nr. 7.1 zu berechnen.