Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 9 
Fuhrleistungen

33. Fuhrleistungen

33.1 

Beim Staatsministerium der Justiz, bei Einrichtungen der Justiz und bei justiznahen Einrichtungen sind Entgelte für Fuhrleistungen nach Nr. 25 AVO mit einem Abschlag von 30 % anzusetzen.

33.2 

Fuhrleistungen für Justizvollzugsbedienstete innerhalb des in § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. bb GüKG bestimmten Umkreises um den Mittelpunkt des Orts der Einrichtung des Justizvollzugs sind mit einem Abschlag von 20 % in Rechnung zu stellen.

34. Beiladung von Stückgütern

Für die gelegentliche Mitnahme von Einzelgegenständen (Beiladung von Stückgütern) sind anzusetzen:

34.1 

für das Staatsministerium der Justiz, für Einrichtungen der Justiz und für justiznahe Einrichtungen sowie für Justizvollzugsbedienstete die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten mit einem Abschlag von 50 %,

34.2 

für sonstige Auftraggeber die Stückfrachtsätze der Deutschen Bahn AG für Schienenfrachten.