Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018

Teil 8 
Arbeiten an Bauten

30. Begriff

1Arbeiten an Bauten im Sinn dieser Vorschrift sind alle Arbeiten, die der Herstellung, der Erweiterung, dem Umbau, der Instandhaltung oder der Instandsetzung eines Bauwerks dienen und außerhalb der Vollzugsanstalt ausgeführt werden. 2Das gleiche gilt für Malerarbeiten und gärtnerische Arbeiten, wenn sie mit der Herstellung eines Bauwerks zusammenhängen.

31. Ausführung durch Eigenbetriebe

31.1 

1Gefangene und Sicherungsverwahrte sollen grundsätzlich nur zu Arbeiten an Bauten von Einrichtungen des Justizvollzugs herangezogen werden. 2Ausnahmsweise können sie für Arbeiten an Bauten von Einrichtungen der sonstigen Justiz und von justiznahen Einrichtungen eingesetzt werden. 3Der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei Bauten anderer Behörden bedarf der Einwilligung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin.

31.2 

1Arbeiten an Bauten von Justizvollzugsbediensteten sind bis zur Höchstdauer von 800 Arbeitsstunden im Zeitraum von 12 Monaten zulässig. 2Darüber hinausgehende Arbeiten dürfen nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde zum Preis für Dritte ausgeführt werden. 3Bei Errichtung eines Hauses sind Arbeiten nach Satz 1 nur zulässig, wenn das erste Haus gebaut wird.

31.3 

1Für private Auftraggeber dürfen Arbeiten an Bauten ausgeführt werden, wenn sie geringfügige Nebenleistungen eines Eigenbetriebs sind oder geringen Umfang haben. 2Im Übrigen dürfen Arbeiten an Bauten nur in besonderen Ausnahmefällen mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde ausgeführt werden.

32. Ausführung durch Unternehmerbetriebe

Der Arbeitseinsatz von Gefangenen und Sicherungsverwahrten für Arbeiten an Bauten in einem Unternehmerbetrieb richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unternehmer.