Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)


3122.2.0-J

Bayerische Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 29. November 2019, Az. F3 - 1464 - VII a - 9807/2016
(BayMBl. Nr. 537)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Bayerische Vollzugsgeschäftsordnung (BayVGO) vom 29. November 2019 (BayMBl. Nr. 537), die durch Bekanntmachung vom 22. November 2023 (BayMBl. Nr. 631) geändert worden ist
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1.
Anwendungsbereich
2.
Begriffsbestimmungen
3.
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte
4.
Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte
5.
Geschäftsbehandlung
6.
Fristen und Termine
Teil 2
Aufnahmeverfahren
Abschnitt 1
Ablauf des Aufnahmeverfahrens
7.
Grundsätze der Aufnahme
8.
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung
9.
Vorläufige Aufnahme
10.
Verlegung bei Unzuständigkeit
11.
Soforthilfe
12.
Aufnahmeverhandlung, Personalblatt und Vollstreckungsblatt
13.
Aufnahmeverfügung
14.
Unterrichtung der Gefangenen
15.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
16.
Berechnung der Strafzeit
17.
Zugangsgespräch
18.
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten
Abschnitt 2
Mitteilungen
19.
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit
20.
Unterrichtung des medizinischen Dienstes, Aufnahmeuntersuchung
21.
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen
22.
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde, die neue Vollstreckungsleitung und an die Strafvollstreckungskammer
23.
Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde, das Jugendamt, die Personensorgeberechtigten, die Betreuer, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle
24.
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde
25.
Bezug von Sozialleistungen
Abschnitt 3
Besonderheiten
26.
Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe
27.
Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO, Sicherungshaft nach § 453c StPO
28.
Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
29.
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft
30.
Zivilhaft
31.
Mehrere Freiheitsentziehungen
32.
Überstellung, Durchgangshaft
Teil 3
Verwaltungsgeschäfte im Laufe des Vollzugs
33.
Korrektur unrichtig gewordener Daten
34.
Besuche
35.
Ein- und ausgehende Schreiben, Anhalten von Schreiben
36.
Rück- und Nachsenden von Post
37.
Überhaft
38.
Vorführung, Ausführung, Ausantwortung
39.
Überstellung
40.
Verlegung
41.
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs
42.
Urlaub, Langzeitausgang, Ausgang, befristete Strafunterbrechung, Freigang
43.
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt
44.
Mitteilungen bei Geburten
45.
Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen
46.
Mitteilung von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme
Teil 4
Entlassung
47.
Grundsatz
48.
Vorbereitung der Entlassung
49.
Entlassungsuntersuchung
50.
Durchführung der Entlassung
51.
Mitteilung der Entlassung
Teil 5
Gefangenen- und Sicherungsverwahrtenpersonalakten,
Gesundheitsakten und Therapieakten
52.
Führung und Bestandteile der Gefangenen- und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten
53.
Fortführung und Verbleib der Gefangenenpersonalakten
54.
Führung und Bestandteile der Gesundheitsakten
55.
Führung und Bestandteile der Therapieakten
Teil 6
Elektronische Erfassung personenbezogener Gefangenendaten,
Gefangenenbuch
56.
Übersicht
57.
Personalstammdaten Gefangener
58.
Veränderungen im Bestand
59.
Gefangenenbuch, Sicherungsverwahrtenbuch
60.
Frühbericht
Teil 7
Justizvollzugsstatistik
61.
Aufbau und Umfang
62.
Tabelle StV 1
63.
Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)
64.
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)
Teil 8
Aufenthalt auf freiwilliger Grundlage
65.
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage
Teil 9
Schlussvorschriften
66.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1.
Anwendungsbereich

1.1

Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Justizvollzugsanstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.

1.2

Entsprechendes gilt für Verwaltungsgeschäfte, die Sicherungsverwahrte betreffen, sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung entgegensteht und soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen getroffen werden.
2.
Begriffsbestimmungen

2.1

Abgang ist, wer
die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
im Sinn der Nr. 2.17 übertritt.

2.2

Anstalten sind Justizvollzugsanstalten.

2.3

Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung gemäß Nr. 13.

2.4

Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde.

2.5

Austritt ist das endgültige Verlassen der Anstalt.

2.6

Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Anstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.

2.7

Einweisungsbehörde ist bei
Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
Jugendstrafe der Vollstreckungsleiter oder die Vollstreckungsleiterin; nach Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 oder 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde,
Untersuchungshaft nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) und bei den übrigen in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 BayUVollzG genannten Freiheitsentziehungen das Gericht,
Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,
Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,
Erzwingungshaft in Straf- und Bußgeldsachen die Vollstreckungsbehörde,
Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
gerichtlich angeordneter Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, außer in Straf- und Bußgeldsachen, sowie Sicherungshaft nach den §§ 918, 933 der Zivilprozessordnung (ZPO) und Haft nach § 98 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Gericht,
Therapieunterbringung die Kreisverwaltungsbehörde.

2.8

Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.

2.9

1 Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Anstalt. 2Nichtrückkehr von Freigang, Ausgang, Urlaub, Langzeitausgang, Begleitausgang, sofern die Sicherungsverwahrten nicht von Bediensteten der Anstalt begleitet werden, und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.

2.10

Erstaufnahme liegt vor, wenn sich die aufgenommene Person zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.

2.11

1 Gefangene sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Anstalt befinden. 2Gefangene sind nicht Personen, die auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt aufgenommen werden oder dort über den Entlassungszeitpunkt hinaus verbleiben.

2.12

Gesamtvollzugsdauer s. Vollzugsdauer

2.13

1 Nichtrückkehr liegt vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Anstalt folgt, nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden. 2Als Beaufsichtigung gilt nur die Aufsicht durch Justizvollzugsbedienstete.

2.14

Sicherungsverwahrte sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung (Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes – BaySvVollzG) befinden oder die nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 BaySvVollzG in eine Einrichtung des Strafvollzugs verlegt oder überstellt sind.

2.15

Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.

2.16

Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

2.17

Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Anstalt, auch nur vorübergehend, vollzogen wird.

2.18

Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.

2.19

1 Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Vollzug der aktuell vollstreckten Freiheitsstrafe zuzubringen haben. 2Gesamtvollzugsdauer ist die Summe aller unmittelbar aneinander anschließenden Zeiten – einschließlich Untersuchungshaft –, die Gefangene im Vollzug zugebracht haben und bis zum Strafende nach der Strafzeitberechnung noch zuzubringen haben.

2.20

Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere Aufenthalte außerhalb der Anstalt, beispielsweise Urlaub, Ausführung, Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang und Freigang.

2.21

Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt sind, dass sie
weder in einer Anstalt,
noch in einem Anstaltskrankenhaus,
noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs,
noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzugs
in der erforderlichen Weise behandelt werden können.

2.22

Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden.

2.23

Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft gemäß den §§ 918, 933 ZPO und Haft gemäß § 98 Abs. 2 InsO.

2.24

Zugang ist, wer
sich zum Vollzug stellt,
zugeführt wird,
nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, zurückkehrt,
im Sinn von Nr. 2.17 übertritt,
überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.
3.
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

3.1

Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.

3.2

1Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. 2Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Weg mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

3.3

1Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. 2Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift und das Dienstsiegel verzichtet werden.
4.
Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte

4.1

Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz, dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten insbesondere nach Maßgabe dieser Gesetze.

4.2

Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz Anwendung findet, erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes.
5.
Geschäftsbehandlung

5.1

1Schriftstücke und Aktenvermerke dürfen nur aufgrund einer Sachverfügung, die mit Tagesangabe und leserlichem Namenszeichen zu versehen ist, zu den Gefangenenpersonalakten genommen werden. 2Änderungen sind mit leserlichem Namenszeichen unter Angabe des Datums der Änderung zu bescheinigen. 3Für Eingaben in automatisierte Dateien, die zu den elektronisch geführten Bestandteilen der Gefangenenpersonalakte gehören, gilt Entsprechendes.

5.2

1Von ausgehenden Schreiben ist ein Überstück mit einer Sachverfügung zu den Akten zu nehmen. 2Bei Verwendung eines Formulars oder eines im automatisierten Verfahren erstellten Ausdrucks genügt eine Sachverfügung, die die Bezeichnung des Druckstücks und des Empfängers der Mitteilung enthält; Zusätze sind inhaltlich wiederzugeben.

5.3

Sofern Schriftstücke von Gefangenen zu unterschreiben sind und diese die Unterschrift verweigern oder nicht leisten können, ist hierüber unter Angabe der Gründe ein Vermerk auf den Schriftstücken anzubringen.

5.4

Im Schriftverkehr mit Angehörigen von Gefangenen, entlassenen Gefangenen und deren Angehörigen sind Briefumschläge zu verwenden, die die Justizvollzugsanstalt nicht als Absender erkennen lassen.
6.
Fristen und Termine
Fristen und Termine sind zu erfassen und zu überwachen.
7.
Grundsätze der Aufnahme

7.1

Das Aufnahmeverfahren beginnt mit der Ingewahrsamnahme der betroffenen Person (vorläufige Aufnahme).

7.2

1Bereits zu Beginn des Aufnahmeverfahrens ist die Personengleichheit von Selbststellern oder Zugeführten mit der Person, die nach den Unterlagen aufgenommen werden soll, anhand von Ausweisen oder auf andere geeignete Weise festzustellen. 2Ergibt sich, dass anstatt der aufzunehmenden Person eine andere sich gestellt hat oder zugeführt worden ist, so ist die Einweisungsbehörde, bei einer vorläufig festgenommenen Person oder aufgrund eines Haftbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffenen Person das Gericht oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen. 3Die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten.

7.3

1Urkundliche Grundlage für die Aufnahme zum Vollzug einer jeden Freiheitsentziehung, mit Ausnahme des in Nr. 9.1 Spiegelstrich 4 geregelten Falls, ist das Aufnahmeersuchen der Einweisungsbehörde. 2Es ist jede Person aufzunehmen, für die ein Aufnahmeersuchen vorliegt.

7.4

1Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen. 2Die Entscheidung der Einweisungsbehörde ist unverzüglich herbeizuführen. 3Dabei ist die Stellungnahme der von der Anstalt hinzugezogenen Ärzte mitzuteilen.
8.
Anlagen zum Aufnahmeersuchen bei (Ersatz-)Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Sicherungsverwahrung

8.1

1Dem Aufnahmeersuchen sollen als Anlagen beigefügt sein (§§ 31, 53 Abs. 2 Nr. 1 der Strafvollstreckungsordnung – StVollstrO):
eine vollständige Abschrift der zu vollstreckenden Entscheidung mit Ausnahme solcher Teile, die geheimhaltungsbedürftig sind,
ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, der möglichst nicht älter als sechs Monate ist,
eine Abschrift des Gutachtens über den körperlichen oder geistigen Zustand der verurteilten Person.
2Fehlende Unterlagen sind unverzüglich nachzufordern.

8.2

1Läuft die im Aufnahmeersuchen angegebene Frist ab, ohne dass sich die verurteilte Person zum Strafantritt stellt, ist die Einweisungsbehörde alsbald zu verständigen. 2Hat die verurteilte Person die Strafe einen Monat nach Ablauf der im Aufnahmeersuchen angegebenen Frist noch nicht angetreten, so ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. 3Hierbei kann das Aufnahmeersuchen zurückgesandt werden. 4Das Aufnahmeersuchen ist spätestens vier Monate nach Ablauf der Frist der Einweisungsbehörde zurückzusenden.
9.
Vorläufige Aufnahme

9.1

Ohne Aufnahmeersuchen ist vorläufig aufzunehmen,
wer sich unter Vorzeigen einer auf die Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
wer der Anstalt unter Übergabe der für den Einzelfall vorgeschriebenen Unterlagen zugeführt wird,
eine vorläufig festgenommene Person, wenn eine schriftliche Verfügung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft vorliegt; in Ausnahmefällen genügt eine von der Polizeidienststelle ausgestellte und unterschriebene Einlieferungsanzeige; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu unterrichten; es ist sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird,
wer zum Vollzug von Zivilhaft zugeführt wird, wenn eine Ausfertigung des Haftbefehls vorliegt.

9.2

Ohne Aufnahmeersuchen darf vorläufig aufgenommen werden,
wer sich unter Vorzeigen einer auf eine andere Anstalt lautenden Ladung selbst stellt; die Ladung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen,
wer sich selbst stellt, ohne eine Ladung vorweisen zu können, wenn durch sofortige fernmündliche Rückfrage bei der zuständigen Behörde festgestellt werden kann, dass die sich selbst stellende Person dem Vollzug zuzuführen ist,
wer aufgrund eines Haftbefehls, eines Unterbringungsbefehls oder einer Ausschreibung zur Festnahme ergriffen worden ist, wenn die einliefernde Polizeidienststelle im Ausnahmefall im Wege der Amtshilfe den Grund der Festnahme schriftlich darlegt; die Anstaltsleitung ist unverzüglich zu verständigen; es ist, mit Ausnahme für den Vollstreckungshaftbefehl nach § 457 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO), sicherzustellen, dass die ergriffene Person unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Gericht vorgeführt wird.

9.3

Auf die vorläufige Aufnahme sind die Vorschriften für die Aufnahme nur anwendbar, wenn dies in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich bestimmt ist.
10.
Verlegung bei Unzuständigkeit

10.1

Ist die Anstalt nach dem Vollstreckungsplan für den Vollzug der Freiheitsentziehung nicht zuständig und ist eine unverzügliche Verlegung nicht möglich, werden die Gefangenen aufgenommen und, gegebenenfalls im Benehmen mit der Einweisungsbehörde oder der zuständigen Anstalt, alsbald in die zuständige Anstalt verlegt.

10.2

Ist die Anstalt bei Straf- und Jugendstrafgefangenen lediglich wegen der Vollzugsdauer oder des Alters der Verurteilten nicht zuständig und weicht eine dieser beiden Voraussetzungen, nach dem Tage der Aufnahme berechnet, um nicht mehr als zwei Wochen von den entsprechenden Bestimmungen des Vollstreckungsplans ab, so ist von einer Verlegung abzusehen.
11.
Soforthilfe

11.1

1Ergibt sich bei oder nach der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, die Notwendigkeit zu Sofortmaßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB), sind die zuständigen Bediensteten hiervon in Kenntnis zu setzen. 2Diese benachrichtigen unverzüglich die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem sich die hilfsbedürftigen Angehörigen aufhalten. 3Die Gefangenen sind von dieser Mitteilung unverzüglich zu unterrichten. 4Werden der Anstalt von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen bekannt, so sind auch diese den Gefangenen unverzüglich mitzuteilen.

11.2

Ist Habe von Gefangenen außerhalb der Anstalt sicherzustellen, sind die zuständigen Bediensteten hiervon zu unterrichten.

11.3

1Kann ein noch nicht schulpflichtiges Kind einer Gefangenen in einer Mutter-Kind-Abteilung einer Anstalt nach Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person aufgenommen werden, ist vor der Aufnahme das Jugendamt zu hören und die Gefangene über die Kostentragungspflicht der zum Unterhalt verpflichteten Person zu unterrichten. 2Ist die Unterbringung des Kindes in der Anstalt nicht zulässig oder nicht möglich, ist, wenn nötig, das zuständige Jugendamt am Sitz der Anstalt aufzufordern, sich des Kindes anzunehmen.
12.
Aufnahmeverhandlung, Personalblatt und Vollstreckungsblatt

12.1

1In einer Aufnahmeverhandlung sind die Voraussetzungen für die Aufnahme zu prüfen. 2Es werden personenbezogene Daten der Gefangenen abgefragt, soweit deren Kenntnis zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

12.2

1Gefangene sind darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme in einer öffentlichen Urkunde festgestellt wird und dass sie sich einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr unrichtige Angaben über ihre Person machen. 2Sie sind ferner darauf hinzuweisen, dass die Beantwortung einer Frage nach dem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis freigestellt ist.

12.3

Über die Aufnahmeverhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

12.4

1Die über Gefangene erhobenen Daten werden im Personalblatt und Vollstreckungsblatt festgehalten. 2Bei mehreren Vornamen ist der Rufname voranzustellen. 3Nach Eingang der Auskunft aus dem Bundeszentralregister ist die Zahl der Vorstrafen bzw. früheren Maßregeln zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

12.5

1Wird eine Strafe mit einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Monaten in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Anstalt vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Anstalt zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahmeverhandlung beantragt. 2Entsprechendes gilt, wenn eine solche Strafe im Anschluss oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollzogen wird. 3Die Anstalt weist sie bei der Aufnahmeverhandlung oder bei entsprechender Kenntnisnahme auf die Möglichkeit der Verlegung in die für den Wohnort zuständige Anstalt hin und gibt der Anstalt des anderen Landes, in welche die verurteilte Person verlegt werden soll, zur Prüfung die die örtliche Zuständigkeit der Anstalt begründenden Umstände an und dokumentiert, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.

12.6

Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind, ist der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ zu den Gefangenendaten zu speichern und auf dem Personalblatt und Vollstreckungsblatt anzubringen (vgl. Nr. 101 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – RiVASt).
13.
Aufnahmeverfügung
1Die Aufnahme von Gefangenen ist schriftlich zu verfügen. 2Die Aufnahmeverfügung wirkt unabhängig davon, wann sie ergeht, auf den Zeitpunkt der Ingewahrsamnahme zurück.
14.
Unterrichtung der Gefangenen
Bei der Erstaufnahme sind Gefangene zu unterrichten über
die Auswirkungen der Freiheitsentziehung auf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenversicherung,
die Verarbeitung personenbezogener Daten von Gefangenen/Sicherungsverwahrten/Abschiebungsgefangenen durch die Justizvollzugsanstalt,
das Auslesen von elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern,
die Voraussetzungen für die Heranziehung zu Haftkostenbeiträgen und Haftkosten sowie deren Höhe.
15.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

15.1

1Bei der Erstaufnahme, gegebenenfalls bei vorläufiger Aufnahme, einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist die Person zu beschreiben, sind von ihr Lichtbilder aufzunehmen, äußerliche körperliche Merkmale festzustellen und Messungen vorzunehmen. 2Mit der Beschreibung der Person sind Bedienstete des Krankenpflegedienstes oder andere geeignete Bedienstete zu beauftragen. 3Die Personenbeschreibung ist zu ergänzen, wenn sich äußerliche körperliche Merkmale entscheidend verändert haben oder neue hinzugekommen sind.

15.2

1Angefertigte Lichtbilder sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen und können in personenbezogenen Dateien gespeichert werden. 2Die übrigen erkennungsdienstlichen Unterlagen sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen oder in Form von Dateien zu speichern.

15.3

1Der Tag der Lichtbildaufnahme ist zu vermerken. 2Die Lichtbilder sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren zu erneuern. 3Neue Lichtbilder sind auch dann anzufertigen, wenn das Aussehen der Gefangenen sich entscheidend verändert hat. 4In diesen Fällen beginnt die Frist nach Satz 2 von Neuem. 5Früher angefertigte Lichtbilder sind aufzubewahren.

15.4

1Gefangene, die dem Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes unterfallen, sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und bei der Entlassung darüber zu belehren, dass sie nach der Entlassung aus dem Vollzug verlangen können, dass etwa gewonnene erkennungsdienstliche Unterlagen mit Ausnahme von Lichtbildern und der Beschreibung von körperlichen Merkmalen vernichtet werden, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist. 2Sie sind bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ferner darauf hinzuweisen, dass sie die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen dann nicht verlangen können, wenn im Zeitpunkt der Entlassung eine im Bayerischen Strafvollzugsgesetz geregelte Freiheitsentziehung, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung oder Therapieunterbringung vollzogen wird.
16.
Berechnung der Strafzeit

16.1

1Die vorläufige Berechnung der Strafzeit obliegt den hierzu bestimmten Bediensteten. 2Für die vorläufige Berechnung gelten die einschlägigen Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung. 3Zur Berechnung der Strafzeit gehört auch die Errechnung des Zeitpunkts, zu dem die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und zwar
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 1 StGB,
bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als neun Monaten der Zeitpunkt nach § 57 Abs. 2 StGB,
bei lebenslangen Freiheitsstrafen der Zeitpunkt nach § 57a Abs. 1 StGB,
bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr der Zeitpunkt nach § 88 Abs. 2 Satz 2 JGG.
4 § 36 Abs. 1 StVollstrO bleibt unberührt.

16.2

1Den Gefangenen ist die vorläufige Berechnung der Strafzeit bei der Aufnahmeverhandlung oder später gegen Unterschrift bekannt zu geben. 2Ihnen ist zu eröffnen, dass die Vollstreckungsbehörde für die endgültige Berechnung der Strafzeit zuständig ist und sie über Abweichungen der endgültigen von der vorläufigen Strafzeitberechnung unterrichtet werden. 3Jede Änderung der Strafzeitberechnung ist den Gefangenen gegen Unterschrift mitzuteilen.

16.3

Die Gefangenen sind darauf hinzuweisen, dass sie die Strafzeitberechnung nach § 458 StPO gerichtlich überprüfen lassen können.

16.4

Die beiden Stücke des Aufnahmeersuchens sind hinsichtlich der Strafzeitberechnung zu ergänzen.

16.5

Umstände, die zu einer Änderung der Strafzeitberechnung führen könnten, sind der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen.
17.
Zugangsgespräch
1Zur Durchführung des Zugangsgesprächs sind die Anstaltsleitung oder die von ihr bestimmten Bediensteten über jede Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme alsbald zu unterrichten. 2Bei Sicherungsverwahrten hat die Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen. 3Das Ergebnis des Gesprächs ist in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken.
18.
Beiziehen von Gefangenenpersonalakten

18.1

1Alsbald nach der Aufnahme können die über die zuletzt vollzogene Freiheitsentziehung geführten Gefangenenpersonalakten beigezogen werden. 2Die Entscheidung nach Satz 1 ist zu dokumentieren.

18.2

Bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind alle Gefangenenpersonalakten über den Vollzug einer Freiheitsentziehung beizuziehen.

18.3

1Ergibt sich aus den beigezogenen Gefangenenpersonalakten, dass Gefangene in einem früheren Verfahren aus dem Ausland eingeliefert wurden, ist die Einweisungsbehörde entsprechend zu unterrichten. 2Im Eilfall sind die Informationen vorab im Wege der Telekommunikation zu übermitteln.

18.4

Die beigezogenen Akten sind zurückzugeben, sobald sie entbehrlich sind.

18.5

Bei der Sichtung der Daten aus beigezogenen Gefangenenpersonalakten ist das Verwertungsverbot gemäß §§ 51, 52 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zu beachten.
19.
Mitteilung bei Verlegung wegen Unzuständigkeit
1Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig und die Verlegung in die zuständige Anstalt veranlasst, ist an die Einweisungsbehörde unverzüglich eine Mitteilung mit dem Zusatz: „Für den Vollzug der Freiheitsentziehung unzuständig! Verlegung in die zuständige Anstalt … ist veranlasst!“ zu übermitteln. 2Der Grund für die Unzuständigkeit ist mitzuteilen.
20.
Unterrichtung des medizinischen Dienstes, Aufnahmeuntersuchung

20.1

1Der medizinische Dienst ist über jede, auch nur vorläufige, Erstaufnahme und über jede sich an eine Verlegung anschließende Aufnahme unverzüglich zu unterrichten. 2Ergeben Erklärungen von Gefangenen oder der Augenschein einen Krankheitsverdacht, so ist der medizinische Dienst hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

20.2

Das wesentliche Ergebnis (Beurteilung) der Aufnahmeuntersuchung, das für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Gefangenen oder Dritter erforderlich ist und der Anstaltsleitung zur Kenntnisnahme gebracht wird, ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

20.3

Stellt der Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin die Vollzugsuntauglichkeit von Gefangenen fest, so ist das Weitere nach Nr. 7.4 zu veranlassen.
21.
Belehrung, Unterrichtung ausländischer konsularischer Vertretungen

21.1

1Ausländische Gefangene sind bei der, auch vorläufigen, Aufnahme bzw. beim Übertritt in eine andere Freiheitsentziehung darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung ihrer konsularischen Vertretung verlangen können. 2Verlangen sie dies, so hat die entsprechende Unterrichtung unverzüglich zu erfolgen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen). 3Ebenso sind sie darüber zu belehren, dass jede von ihnen an ihre konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weitergeleitet wird.

21.2

1Sind Gefangene Angehörige eines Staates, bei dem die Unterrichtung der konsularischen Vertretung auch ohne oder gegen ihren Willen zu erfolgen hat, sind sie auch hierüber zu belehren. 2Die Unterrichtung ist in jedem Fall unverzüglich vorzunehmen.

21.3

Die Belehrung und Unterrichtung der konsularischen Vertretung unterbleiben, wenn diese bereits erfolgt sind und das für die Justizvollzugsanstalt zu erkennen ist.

21.4

Nr. 135 Abs. 1 und 2 RiVASt, Nr. 1.7 der Ergänzungsvorschriften zu den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (ErgRiVASt), die Bekanntmachung über die Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 1999 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung und Nr. 45.4 bleiben unberührt.
22.
Mitteilung der Aufnahme an die Einweisungsbehörde, die neue Vollstreckungsleitung und an die Strafvollstreckungskammer

22.1

1Die Aufnahme von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. 2Sofern ein Aufnahmeersuchen nicht vorliegt und die Anstalt zuständig ist, ist die vorläufige Aufnahme der Einweisungsbehörde mit dem Vermerk „Aufnahmeersuchen dringend erbeten!“ mitzuteilen. 3Die Nrn. 22.2 bis 22.4 bleiben unberührt.

22.2

1Ist die Anstalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung zuständig, so erfolgt die Mitteilung durch Rücksendung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens (Nr. 16.4). 2Dabei ist eine Strafzeitberechnung und gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Aushändigung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift eines öffentlich zugestellten Beschlusses über
den Widerruf der Strafaussetzung,
den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes,
den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung,
den Widerruf des Straferlasses oder
die nach § 67c Abs. 2 StGB angeordnete Vollstreckung der Unterbringung
beizufügen.

22.3

1Die Aufnahme von Jugendstrafgefangenen ist unter Beifügung eines der beiden Stücke des ergänzten Aufnahmeersuchens mitzuteilen
der Einweisungsbehörde und
nach Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 oder 3 JGG der neuen Vollstreckungsleitung.
2Der Mitteilung nach Satz 1 Spiegelstrich 2 sind zusätzlich zwei der mit dem Aufnahmeersuchen übersandten Urteilsabschriften beizufügen.

22.4

Der Einweisungsbehörde ist mitzuteilen, wenn Gefangene aus dem Ausland zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind.

22.5

1Bei der Aufnahme von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu unterrichten. 2Die Einweisungsbehörde ist in der Aufnahmemitteilung auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

22.6

1Bei der Aufnahme von Abschiebungsgefangenen sind der Einweisungsbehörde Eigengeld und Guthaben auf Sparbüchern, die sich bei der Habe befinden, anzuzeigen, soweit die Gelder
bei Gefangenen, für die ein Überbrückungsgeld zu bilden ist, nach Abzug der gemäß Art. 208 BayStVollzG in Verbindung mit § 51 Abs. 4 StVollzG unpfändbaren Beträge 50 Euro oder
bei den anderen Gefangenen 125 Euro
übersteigen. 2Eigengeld, das zu einer bestimmten Verwendung eingezahlt wurde, bleibt unberücksichtigt, wenn der Verwendungszweck der Eingliederung der Gefangenen dient oder dies sonst in Vollzugsvorschriften vorgesehen ist. 3Wertsachen sind mitzuteilen, wenn ihr Gesamtwert erkennbar mehr als 200 Euro beträgt.
23.
Mitteilung der Aufnahme an die Ausländerbehörde, das Jugendamt, die Personensorgeberechtigten, die Betreuer, die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstelle
Mitzuteilen sind
der Ausländerbehörde die Aufnahme von Ausländern zum Vollzug von Auslieferungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe und Jugendstrafe; dies gilt nicht bei einer sich an eine Verlegung anschließenden Aufnahme von Gefangenen, wenn der Vollzug der Freiheitsentziehung fortgesetzt wird,
dem Jugendamt die Aufnahme von jungen Gefangenen und jungen Untersuchungsgefangenen sowie jede Änderung der Strafzeit; beim Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen ist dem Jugendamt die Aufnahme von Gefangenen unter 21 Jahren und jede Änderung der Strafzeit mitzuteilen, wenn das neue Strafende vor der Vollendung des 21. Lebensjahres liegt; bei Gefangenen im Jugendstrafvollzug, in Untersuchungshaft und in Sicherungshaft nach § 453c StPO ist in der Mitteilung um Übersendung eines Ermittlungsberichts zu bitten,
den Personensorgeberechtigten die Aufnahme von Minderjährigen,
den Betreuern die Aufnahme von Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist,
der Bewährungshilfe die Aufnahme von Gefangenen, die unter Bewährungsaufsicht stehen,
der Führungsaufsichtsstelle die Aufnahme von Gefangenen, die unter Führungsaufsicht stehen.
24.
Mitteilung der Aufnahme an die Meldebehörde

24.1

1Die Aufnahme von Gefangenen zum Vollzug einer Freiheitsentziehung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme der Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Gefangenen
nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschreitet,
für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet.
2Überschreitet der Vollzug der Freiheitsentziehung bei der Aufnahme zunächst nicht die in Satz 1 genannten Fristen, tritt eine Mitteilungspflicht dann ein, wenn anschließend eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen ist und dadurch die Dauer der in Satz 1 genannten Fristen überschritten wird. 3Beim Vollzug von Untersuchungshaft ist die Aufnahme erst dann mitzuteilen, wenn der Aufenthalt in der Anstalt die in Satz 1 genannten Fristen überschreitet. 4Im Fall der Sätze 2 und 3 hat die Mitteilung sodann innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.

24.2

1Die in der Mitteilung an die Meldebehörde vorgesehenen Daten sind insoweit zu übermitteln, als sie der Anstalt bekannt sind. 2Zum Zwecke der Meldepflicht müssen Daten nicht gesondert erhoben werden.

24.3

Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.
25.
Bezug von Sozialleistungen
1Die Gefangenen sind bei der Erstaufnahme zu befragen, ob sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten oder beantragt haben. 2Sie sind dabei auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hinzuweisen. 3Beziehen Gefangene eine Leistung nach Satz 1 oder haben sie eine solche beantragt, ist die Inhaftierung der zuständigen Behörde oder öffentlichen Stelle mitzuteilen. 4Die Gefangenen sind von der Mitteilung zu unterrichten.
26.
Abwendung des Vollzugs der Ersatzfreiheitstrafe durch Tilgung der Geldstrafe

26.1

Will die verurteilte Person oder ein Dritter den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrags abwenden, ist ihr oder ihm dazu außer zur Unzeit Gelegenheit zu geben.

26.2

Die Annahme von Geldstrafen und Geldbußen durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten richtet sich nach der Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA (GGABek-JVA) vom 17. November 1980 (JMBl. S. 258) in der jeweils geltenden Fassung.
27.
Untersuchungshaft, vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO, Sicherungshaft nach § 453c StPO
Liegt dem Aufnahmeersuchen bei Untersuchungshaft, bei vorläufiger Unterbringung und bei Sicherungshaft eine Abschrift des Haftbefehls oder des Unterbringungsbefehls nicht bei, ist sie in der Aufnahmemitteilung (Nr. 22.1) umgehend anzufordern.
28.
Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO

28.1

Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Anstalt ist nur für einen Zeitraum von 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt nicht möglich ist.

28.2

1Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist eine, auch nur vorläufige, Aufnahme unzulässig. 2Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.
29.
Auslieferungshaft, Durchlieferungshaft, Abschiebungshaft

29.1

1Die Aufnahme zur Haft im Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahren setzt ein Ersuchen des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft voraus. 2Nr. 9.1 Spiegelstrich 3 und Nr. 9.2 Spiegelstrich 3 finden entsprechende Anwendung.

29.2

Voraussetzung für die Aufnahme zum Vollzug von Abschiebungshaft ist neben dem Aufnahmeersuchen eine beglaubigte Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit der Bescheinigung des Gerichts, dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig ist oder dass die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wurde und dass diese Anordnung ihrerseits wirksam geworden ist.
30.
Zivilhaft
Handelt es sich um die Aufnahme zur Zivilhaft, die die Vollstreckung von Erzwingungshaft nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87 StVollstrO) zum Gegenstand hat, oder um die Aufnahme zu gerichtlich erkannter Ordnungs- oder Zwangshaft, die anstelle eines uneinbringlichen Ordnungs- bzw. Zwangsgelds vollstreckt wird, gelten die Nrn. 8.2 und 26 entsprechend.
31.
Mehrere Freiheitsziehungen

31.1

1Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere an, sind mit dem Ende des laufenden Vollzugs die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. 2Es ist eine Sachverfügung über die Aufnahme zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Nrn. 31.2, 31.3 und 31.5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

31.2

1Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit und Sicherungsverwahrte mit Beginn der Unterbringung zum Vollzug der entsprechenden Freiheitsentziehung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene und Sicherungsverwahrte als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. 2Nr. 31.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, und der Staatsanwaltschaft, in deren Verfahren sie angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden.

31.3

1Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Abschiebungshaft zu vollziehen, so ist Nr. 31.2 sinngemäß anzuwenden. 2Der für die unterbrochene Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde und, wenn eine Freiheitsstrafe mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung unterbrochen wird, der zuständigen Strafvollstreckungskammer ist ein Vollstreckungsblatt mit aktualisierter Strafzeitberechnung zu übersenden. 3Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird.

31.4

Von den Bestimmungen des Teils 2 über das Aufnahmeverfahren sind die Nrn. 7.2, 12.2, 12.3, 12.5 und 12.6 nicht anzuwenden.

31.5

1Die Gefangenen oder Sicherungsverwahrten sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. 2Die Nrn. 16.2, 21.2 und 37.3 bleiben unberührt.
32.
Überstellung, Durchgangshaft
1Bei Überstellungen und Durchgangshaft tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens der Transportschein (Nr. 8 Abs. 2 der Gefangenentransportvorschrift – GTV) mit dem Personalblatt und dem Vollstreckungsblatt. 2Bei Überstellungen gelten von den Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Teils 2 nur die Nrn. 12.1 und 13, und zwar mit der Maßgabe, dass diese dann Anwendung finden, wenn absehbar ist, dass eine Rückkehr nicht am selben Tag erfolgt. 3Bei Durchgangshaft finden die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 des Teils 2 keine Anwendung.
33.
Korrektur unrichtig gewordener Daten
Sind in den nach den Nrn. 21 bis 25 übermittelten Daten von Gefangenen Änderungen eingetreten, sind auch diese mitzuteilen.
34.
Besuche

34.1

1Besuche sind nachzuweisen. 2Nach Verlegung oder Entlassung der Gefangenen ist ein Ausdruck des Nachweises der Besuche und eine Liste der zugelassenen Kontaktpersonen zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

34.2

Erledigte Besuchserlaubnisse des Gerichts nach § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO sowie Sprechscheine sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
35.
Ein- und ausgehende Schreiben, Anhalten von Schreiben

35.1

1Soweit der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft überwacht wird, sind ein- und ausgehende Schreiben unter Verwendung eines Begleitumschlags unverzüglich dorthin zu übersenden. 2Begleitumschläge zu eingehenden Schreiben sind zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen, soweit auf diesen eine Verfügung über Einlagen vermerkt ist oder sich sonstige Vermerke oder Verfügungen auf diesen befinden, deren Inhalt für den Vollzug der Freiheitsentziehung von Bedeutung ist.

35.2

Schreiben für andere Gefangene sind, wenn eine Überwachung vorgesehen ist, nach erfolgter Überprüfung und Erlaubnis unverzüglich an die Gefangenen auszuhändigen.

35.3

Das Anhalten von Schreiben ist schriftlich zu verfügen.

35.4

Ein in behördliche Verwahrung zu nehmendes Schreiben ist zur Habe der Gefangenen zu geben oder, sofern die Verwahrung über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus erforderlich ist, zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.
36.
Rück- und Nachsenden von Post

36.1

1Postsendungen, die für entlassene, verlegte und überstellte Gefangene eingehen, sind nachzusenden. 2Bei Überstellungen ist deren Dauer zu berücksichtigen. 3Ist die Entlassungsanschrift nicht bekannt oder nicht mehr aktuell, ist die Sendung an den Postdienst zurückzugeben.

36.2

1Bei der Nachsendung an Entlassene hat die Anstalt dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung keinen Hinweis auf die vormalige Freiheitsentziehung enthält. 2Bei Bedarf ist ein Deckumschlag zu verwenden.
37.
Überhaft

37.1

1Auf ein Ersuchen, im Anschluss an den laufenden Vollzug eine weitere Freiheitsentziehung zu vollziehen, ist Überhaft im Personalblatt und Vollstreckungsblatt (Nr. 12.4) sowie in der Fristenkontrolle (Nr. 6) zu vermerken. 2Der Überhaftvermerk ist zu löschen, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird.

37.2

1Die Vormerkung und Löschung einer Überhaft sind unter Beifügung eines Vollstreckungsblatts anzuzeigen
der ersuchenden Behörde,
der für die laufende Freiheitsentziehung zuständigen Einweisungsbehörde,
den hierfür zuständigen Behörden, wenn weitere Überhaftersuchen vorliegen,
der Strafvollstreckungskammer, wenn die Aufnahme nach Nr. 22.5 mitgeteilt wurde,
der zuständigen Ausländerbehörde, dem zuständigen Jugendamt, den Personensorgeberechtigten und Betreuern, der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitgeteilt wurde.
2In der Mitteilung über die Vormerkung einer Überhaft an die ersuchende Behörde sind alle vorliegenden Aufnahme- und Überhaftersuchen unter Beifügung eines Vollstreckungsblatts anzugeben. 3Eine Mitteilung an die ersuchende Behörde unterbleibt, wenn bereits eine entsprechende Aufnahmemitteilung ergeht.

37.3

1Bei Gefangenen, die aus dem Ausland zum Zweck der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung oder der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Deutschland ausgeliefert oder überstellt worden sind, ist bei den Mitteilungen nach Nr. 37.2 jeweils der Vermerk „Festnahme im Ausland, Grundsatz der Spezialität beachten“ bei dem Verfahren, für das die Auslieferung oder Überstellung bewilligt wurde, anzubringen. 2Dies gilt nicht für die Mitteilungen an die Ausländerbehörde und das Jugendamt.

37.4

1Den Gefangenen ist die Vormerkung oder Löschung einer Überhaft schriftlich bekannt zu geben. 2Sie haben die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.
38.
Vorführung, Ausführung, Ausantwortung

38.1

1Werden Gefangene zu einem gerichtlichen Termin oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung aus- oder vorgeführt, einer Behörde ausgeantwortet oder in der Anstalt vernommen, ist den begleitenden Bediensteten eine Mitteilung, auch über Auffälligkeiten der Gefangenen, sowie ein Personalblatt und ein Vollstreckungsblatt mitzugeben. 2Werden nach Erstellung der Mitteilung Auffälligkeiten oder eine Änderung der Haftzeit bekannt, ist dies unverzüglich mitzuteilen. 3Bei gerichtlichen Terminen sind die Unterlagen nach Satz 1 nach Möglichkeit tagesaktuell zu erstellen; jedenfalls ist die Aktualität der nach Satz 1 erstellten Unterlagen am Tag des gerichtlichen Termins zu prüfen. 4Im Fall einer Hauptverhandlung oder Haftprüfung ist auf eine sofortige schriftliche Mitteilung über deren Ergebnis zu dringen.

38.2

Bei der Übergabe von Gefangenen, gegen die zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung keine Schusswaffen gebraucht werden dürfen, in den Gewahrsam der Polizei sind die Polizeibeamten entsprechend zu unterrichten.

38.3

Sofern der Anstalt sicherheitsrelevante Hinweise vorliegen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkenntnisse den Empfängern der Mitteilung vorab zu übermitteln sind, damit von diesen gegebenenfalls rechtzeitig erforderliche Vorkehrungen getroffen werden können.

38.4

Im Falle einer Ausantwortung haben die verantwortlichen Bediensteten sich das Überlassen von Gefangenen durch die Behörde, in deren Gewahrsam die Überlassung erfolgt, schriftlich bestätigen zu lassen.

38.5

Die Anstalt stellt sicher, dass den zuständigen Bediensteten die während der Überlassung von Gefangenen gewonnenen Erkenntnisse, die für die Behandlung der Gefangenen oder für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von Bedeutung sein können, unmittelbar zur Kenntnis gebracht werden.

38.6

Liegt ein Ersuchen um Vorführung von Untersuchungsgefangenen in einem anderen als dem der Inhaftierung zugrundeliegenden Verfahren vor, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

38.7

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft ausgeführt oder in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde befristet überlassen werden. 2Die Ausführung und die Ausantwortung sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. 3Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.
39.
Überstellung

39.1

Bei der Überstellung von Gefangenen erhält die aufnehmende Anstalt eine Ausfertigung des Transportscheins sowie des Personalblatts und des Vollstreckungsblatts.

39.2

Werden nach Übermittlung der Unterlagen nach Nr. 39.1 Umstände bekannt, die in diesen Unterlagen aufzuführen wären, sind diese unverzüglich der aufnehmenden Anstalt mitzuteilen, soweit sie dort zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

39.3

Werden Gefangene während der Überstellung in Freiheit entlassen oder erfolgt aus sonstigen Gründen keine Rückführung in die abgebende Anstalt, erhält diese von der Anstalt, in die die Gefangenen überstellt worden sind, eine entsprechende Mitteilung.

39.4

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in eine andere Anstalt überstellt werden. 2Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 3Die Überstellung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

39.5

1Die Überstellung und die Rückkehr von Untersuchungsgefangenen sind von der aufnehmenden Anstalt unverzüglich der Verteidigung mitzuteilen. 2Die Überstellung ist von der überstellenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Überstellung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.
40.
Verlegung

40.1

Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.

40.2

1Bei der Verlegung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung sind von der verlegenden Anstalt die für ihren Sitz zuständige Strafvollstreckungskammer und die aufnehmende Anstalt zu unterrichten. 2Von der aufnehmenden Anstalt ist die Verlegung der für ihren Sitz zuständigen Strafvollstreckungskammer mitzuteilen. 3Die Einweisungsbehörde ist auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

40.3

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in eine andere Anstalt verlegt werden. 2Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 3Die Verlegung ist der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft mitzuteilen.

40.4

1Die Verlegung von Untersuchungsgefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt unverzüglich der Verteidigung mitzuteilen. 2Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.5

Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen, wenn ihr die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 1 mitzuteilen war.

40.6

1Dem Jugendamt ist von der aufnehmenden Anstalt die Verlegung von Gefangenen mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 2 mitzuteilen war. 2Die Verlegung von minderjährigen Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt den Personensorgeberechtigten mitzuteilen. 3Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.7

1Die Verlegung von Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, ist von der aufnehmenden Anstalt dem Betreuer oder der Betreuerin mitzuteilen. 2Die Verlegung ist von der verlegenden Anstalt mitzuteilen, wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.

40.8

1Die Verlegung von Gefangenen ist von der aufnehmenden Anstalt innerhalb von zwei Wochen an die für den Sitz der aufnehmenden Anstalt zuständige Meldebehörde mitzuteilen, wenn die Aufnahme nach Nr. 24 mitzuteilen war. 2War die Aufnahme nach Nr. 24 nicht mitzuteilen, erfolgt eine Mitteilung an die Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Gefangenen
nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von drei Monaten überschreitet,
für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten überschreitet.
3Die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten.

40.9

Im Fall einer länderübergreifenden Verlegung ist dem aufnehmenden Land zusammen mit dem Verlegungsantrag eine Übersicht über die monetären und nichtmonetären Ansprüche der Gefangenen zuzuleiten.
41.
Verbringen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs

41.1

Werden Gefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs verbracht, ist dieses
darauf hinzuweisen, dass, wenn die Vollstreckung der Strafhaft während der Behandlung von Gefangenen unterbrochen oder beendet wird, der Freistaat Bayern nur die Kosten derjenigen Leistungen trägt, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung erbracht sind; Entsprechendes gilt für Untersuchungsgefangene, die während der Behandlung aus der Haft entlassen werden,
zu bitten, der Anstalt mitzuteilen, sobald diese Gefangenen transportfähig sind und in der Justizvollzugsanstalt oder im Anstaltskrankenhaus weiter behandelt werden können,
zu bitten, der Anstalt eine Besserung des Befindens mitzuteilen, die eine Flucht möglich erscheinen lässt, wenn auf eine Bewachung allein im Hinblick auf den Krankheitszustand verzichtet wurde.

41.2

Bei Gefangenen ist dem Krankenhaus der Entlassungszeitpunkt, sofern er voraussichtlich in die Zeit des Krankenhausaufenthaltes fällt, unverzüglich mitzuteilen.

41.3

Die Verbringung und die Rückkehr sind der Einweisungsbehörde mitzuteilen.

41.4

1Untersuchungsgefangene dürfen nur nach Anhörung der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs verbracht werden. 2Wird in Fällen von Gefahr in Verzug von einer Anhörung abgesehen, sind die Einweisungsbehörde und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten. 3Die Verbringung und die Rückkehr sind der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mitzuteilen. 4Nr. 41.3 bleibt unberührt.

41.5

Ist anzunehmen, dass die Einweisungsbehörde die Vollstreckung unterbrechen oder den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen wird, so ist ihre Entschließung möglichst herbeizuführen, bevor Gefangene in das Krankenhaus verbracht werden.

41.6

Das Verbringen von Untersuchungsgefangenen in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand (§ 81 StPO) und die spätere Rückkehr sind der Einweisungsbehörde anzuzeigen.
42.
Urlaub, Langzeitausgang, Ausgang, befristete Strafunterbrechung, Freigang

42.1

1Wird Urlaub bzw. Langzeitausgang, Ausgang (mit oder ohne Begleitung), eine befristete Unterbrechung der Strafvollstreckung oder Freigang bewilligt, so ist hierüber eine Bescheinigung oder ein Ausweis auszustellen. 2Die Rückkehr der Gefangenen ist zu überwachen.

42.2

1Jede Beurlaubung und jeder Langzeitausgang sind unverzüglich der für den jeweils angegebenen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen. 2Auf Ersuchen der zuständigen Polizeidienststelle sind weitere vollzugsöffnende Maßnahmen mitzuteilen.

42.3

1Eine befristete Strafunterbrechung ist der für die Anstalt zuständigen Polizeidienststelle und darüber hinaus der Einweisungsbehörde sowie dem zuständigen Jugendamt und dem Betreuer oder der Betreuerin, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 Spiegelstrich 2 und 4 mitgeteilt wurde, mitzuteilen. 2Bei minderjährigen Gefangenen ist eine befristete Strafunterbrechung den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht. 3Der Einweisungsbehörde ist auch die Rückkehr aus einer befristeten Strafunterbrechung mitzuteilen.
43.
Entweichung, sonstiger unberechtigter Aufenthalt außerhalb der Anstalt

43.1

1Entweichen Gefangene, ist, ohne das Ergebnis einer Verfolgung abzuwarten, sofort die zuständige Polizeidienststelle in geeigneter Weise um Fahndung zu bitten. 2Dabei sind insbesondere mitzuteilen:
Personalien und Personenbeschreibung,
Wohnort, letzter Aufenthaltsort,
Anschriften der nächsten Angehörigen und von Personen, zu denen enge Beziehungen bestehen,
Angaben über Tat und Urteil oder Tatverdacht,
Ort und Zeitpunkt der Entweichung,
sonstige sachdienliche Hinweise.
3Dem Ersuchen ist das aktuellste Lichtbild der entwichenen Person beizufügen.

43.2

1Die Entweichung ist unter Angabe des Zeitpunkts und der zur Wiederergreifung getroffenen Maßnahmen unverzüglich der Einweisungsbehörde anzuzeigen. 2Die Anzeige hat per Telefax oder in sonst geeigneter Weise unter besonderer Kenntlichmachung: „Sofort vorlegen!“ zu erfolgen. 3War die Aufnahme der entwichenen Person nach Nr. 23 der Ausländerbehörde, dem Jugendamt oder der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Entweichung zu informieren. 4Entsprechendes gilt, wenn für die entwichene Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist. 5Die Entweichung minderjähriger Gefangener ist den Personensorgeberechtigten mitzuteilen, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht. 6Führt die unmittelbare Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, so sind weitere Maßnahmen der Einweisungsbehörde zu überlassen.

43.3

1Halten Gefangene sich außer im Fall der Entweichung unberechtigt außerhalb der Anstalt auf, zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Rückkehr vom Freigang oder von einer Strafunterbrechung, haben die zuständigen Bediensteten unverzüglich eine Entscheidung über Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen und über eine Unterrichtung der in Nr. 43.2 genannten Behörden, der Betreuer und der Personensorgeberechtigten Minderjähriger, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht, zu treffen. 2Soll eine Unterrichtung erfolgen, ist unverzüglich entsprechend Nr. 43.2 Satz 1 und 2 zu verfahren.

43.4

1Eine Rückkehr oder Wiederergreifung ist den in den Nrn. 43.1. bis 43.3 genannten Empfängern, soweit diesen die Entweichung oder Nichtrückkehr mitgeteilt worden war, unter Angabe des Zeitpunkts sowie der Dauer der Abwesenheit anzuzeigen. 2Eine Mitteilung nach Satz 1 hat an die Einweisungsbehörde stets zu erfolgen, sofern sich die zu berechnende Strafzeit dadurch verändert.
44.
Mitteilungen bei Geburten

44.1

1Die Geburt des Kindes einer Gefangenen in einer Anstalt ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. 2In der Anzeige dürfen die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.

44.2

Wird ein Kind einer Gefangenen während der Inhaftierung in oder außerhalb der Anstalt geboren, gilt Nr. 11.3 entsprechend.
45.
Mitteilungen bei Todesfällen und schweren Krankheitsfällen

45.1

1Der Tod von Gefangenen ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen. 2In der Anzeige dürfen die Anstalt als Ort des Todes, das Verhältnis des Anzeigenden zur Anstalt und die Freiheitsentziehung der verstorbenen Person nicht vermerkt sein.

45.2

1Der Tod von Gefangenen ist mitzuteilen:
der Einweisungsbehörde,
bei Untersuchungsgefangenen zusätzlich der Staatsanwaltschaft,
bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung der für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer.
2Die Einweisungsbehörde ist auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

45.3

Die Ausländerbehörde, die Führungsaufsichtsstelle, die Bewährungshilfe und das Jugendamt sind von dem Tode von Gefangenen zu verständigen, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war.

45.4

Die Pflicht zur Unterrichtung der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Polizeibehörde, der Staatsanwaltschaft und des Anstaltsbeirats beim Tod von Gefangenen und der zuständigen konsularischen Vertretung beim Tod von ausländischen Staatsangehörigen nach Nr. 1 Abs. 2, Nrn. 2 und 3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 68 BayStVollzG und Nr. 2 Abs. 2 VV zu Art. 187 BayStVollzG bleibt unberührt.

45.5

1Erkranken Gefangene nach ärztlicher Einschätzung schwer oder versterben sie, wird ein Angehöriger, eine Person ihres Vertrauens oder der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin unverzüglich benachrichtigt. 2Im Fall einer schweren Erkrankung kann bei volljährigen Gefangenen von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Gefangenen entspricht. 3Dem Wunsch der Gefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

45.6

1Erkrankungen Untersuchungsgefangener, die Einfluss auf das Strafverfahren haben können, sind der Einweisungsbehörde und der Staatsanwaltschaft unverzüglich mitzuteilen. 2Gleiches gilt für Erkrankungen Gefangener, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist.
46.
Mitteilung von der Anordnung einer Disziplinarmaßnahme
1Wird gegen Untersuchungsgefangene eine Disziplinarmaßnahme angeordnet, ist die Verteidigung unverzüglich zu unterrichten. 2Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayUVollzG bleibt unberührt.
47.
Grundsatz

47.1

Gefangene sind zu entlassen, wenn
die Zeit der Freiheitsentziehung abgelaufen ist,
die Einweisungsbehörde, eine ihr übergeordnete Aufsichtsbehörde, ein Gericht oder eine Gnadenbehörde die vorzeitige Beendigung oder unbefristete Unterbrechung der Freiheitsentziehung angeordnet hat,
der Haftbefehl aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist oder das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet hat,
bei Zivilhaft ein weiterer Vollzug nicht mehr zulässig ist,
bei Ersatzfreiheitsstrafe der ausstehende Betrag der Geldstrafe gezahlt ist.

47.2

Gefangene gelten als entlassen, wenn sie
entwichen sind oder sich nach Nr. 43.3 ohne Berechtigung außerhalb der Anstalt aufhalten und
nach Ablauf von vier Wochen noch nicht zurückgekehrt sind.

47.3

1In den Fällen der Nr. 47.1 Spiegelstrich 2 und 3 dürfen Gefangene grundsätzlich nur auf schriftliche Anordnung entlassen werden. 2Die Anordnung muss mit dem Dienstsiegel versehen sein. 3Dieses kann aufgedruckt sein. 4Im besonderen Einzelfall steht einer solchen Anordnung ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz versehen ist, sowie eine telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung gleich, wenn deren Echtheit vor der Entlassung durch einen unverzüglichen, spätestens innerhalb von 30 Minuten zu tätigenden Rückruf bestätigt wird. 5Der Rückruf und sein Ergebnis sind in den Gefangenenpersonalakten zu vermerken. 6Sollte bei der anordnenden Stelle trotz unverzüglichen Rückrufs niemand erreicht werden können, wird das oben beschriebene elektronische Dokument oder die telefonisch oder per Telefax übermittelte Anordnung bis zur Klärung, die unverzüglich herbeizuführen ist, nicht ausgeführt. 7Nach einer aufgrund eines oben beschriebenen elektronischen Dokuments oder einer telefonisch oder per Telefax ergangenen Anordnung erfolgten Entlassung ist zu überwachen, dass die Anordnung nachträglich schriftlich auf dem Postweg bestätigt wird.
48.
Vorbereitung der Entlassung

48.1

Zur Vorbereitung der Entlassung von Gefangenen sind die innerhalb der Anstalt hiervon betroffenen Stellen rechtzeitig zu unterrichten, sofern die entsprechenden Informationen nicht auf andere Weise zur Verfügung stehen.

48.2

1Rechtzeitig mitzuteilen sind die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung in Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs, zur Auslieferung oder Abschiebung
den Ausländerbehörden, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war,
dem Jugendamt bei jungen Gefangenen; beim Vollzug sonstiger Freiheitsentziehungen ist eine Mitteilung nur veranlasst, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 anzuzeigen war; liegt der Entlassungszeitpunkt nach Vollendung des 21. Lebensjahres, genügt die Mitteilung über die erfolgte Entlassung (Nr. 51),
dem Disziplinarvorgesetzten der Bundeswehr, wenn Gefangene der Bundeswehr angehören,
bei minderjährigen Gefangenen den Personensorgeberechtigten, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht,
bei Gefangenen, für die ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt ist, dem Betreuer oder der Betreuerin,
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.
2Bei Probanden in der Führungsaufsicht und Bewährungshilfe, die besonderer Betreuung und Überwachung bedürfen (Risikoprobanden), sind die Termine für die Entlassung in Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs der für den angegebenen Aufenthaltsort zuständigen Polizeidienststelle mitzuteilen.

48.3

Soweit aus Zeitgründen erforderlich, können die Mitteilungen nach Nr. 48.2 auch fernmündlich erfolgen.
49.
Entlassungsuntersuchung

49.1

1Den Gefangenen ist vor der Entlassung in die Freiheit und vor Überführung in eine gerichtlich angeordnete Unterbringung außerhalb des Bereichs der Vollzugsverwaltung ein ärztliches Gespräch anzubieten, in dem bestehende medizinische Probleme besprochen und Hilfestellung angeboten werden. 2Sie sind zu untersuchen, wenn hierzu ein Anlass besteht.

49.2

1Sind bei einer Sofortentlassung Anstaltsärzte nicht erreichbar, befragen Bedienstete des Krankenpflegedienstes, notfalls andere Bedienstete, die zu Entlassenden nach etwaigen gesundheitlichen Einschränkungen. 2Ergibt sich die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung, so ist ein anderer Arzt oder eine andere Ärztin herbeizurufen.

49.3

1Das Ergebnis des ärztlichen Gesprächs und einer Untersuchung nach Nr. 49.1 sowie einer Befragung und einer Untersuchung nach Nr. 49.2 sind in den Gesundheitsakten und in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren. 2Insbesondere zu dokumentieren sind in den Gesundheitsakten
die Angaben der Gefangenen zum aktuellen Gesundheitszustand,
das Angebot einer Blutuntersuchung auf HIV, Hepatitis B und Hepatitis C für den Fall, dass seitens der Gefangenen die Befürchtung besteht, sich während der Haft angesteckt zu haben; Nr. 5 Abs. 2 VV zu Art. 58 BayStVollzG bleibt unberührt,
die Ausgabe einer Impfbescheinigung über während der Haft durchgeführte Impfungen und eines Röntgenpasses,
die Mitgabe von notwendigen Dauermedikamenten für eine kurze Übergangszeit,
die Sicherstellung einer erforderlichen Weiterbehandlung, insbesondere bei konkreten Hinweisen auf erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung,
die Mitgabe von wichtigen Arztbefunden, zum Beispiel bei einer Abschiebung in das Ausland,
die Feststellung der Reise- und Beförderungsfähigkeit,
die während der Haft eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die Belehrung von Suchtpatienten über die während einer Abstinenz in Haft eingetretene Minderung der Toleranz gegenüber früher konsumierten Drogen,
der Verzicht von Gefangenen auf eine Entlassungsuntersuchung.
50.
Durchführung der Entlassung

50.1

1Die Entlassung Gefangener in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs ist schriftlich zu verfügen. 2Über die Entlassungsverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3Den Gefangenen ist ein Entlassungsschein auszuhändigen. 4Eine Mehrfertigung ist zu den Gefangenenpersonalakten zu nehmen.

50.2

1Beim Übertritt ist eine Sachverfügung über die Entlassung zu treffen; sie ist mit der Verfügung nach Nr. 31.1 Satz 2 zu verbinden. 2In der verbüßten Sache sind die Einweisungsbehörde und, wenn Gefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung entlassen werden, die zuständige Strafvollstreckungskammer durch eine schriftliche Verbüßungsanzeige zu informieren. 3Nr. 51.1 Satz 4 gilt entsprechend.

50.3

1Sieht die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Jugendstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung ab, wenn die Verurteilten wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn sie aus dem Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgewiesen werden, sind die Gefangenen über die Rechtsfolgen im Falle einer Rückkehr zu belehren, sofern die Pflicht zur Belehrung auf die Anstalt übertragen worden ist. 2Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, ist ihnen zugleich eine Übersetzung in eine ihnen verständliche Sprache auszuhändigen.

50.4

1Die Gefangenen sind unmittelbar vor der Entlassung mündlich über die Bedeutung der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (§ 454 Abs. 4 Satz 2 StPO) zu belehren, sofern der Anstalt die Belehrung übertragen ist. 2Sind die Gefangenen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, erfolgt die Belehrung in einer ihnen verständlichen Sprache gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers.

50.5

1Wenn Gefangene nur deshalb in eine für sie unzuständige Anstalt verlegt werden, um von dort ausgeliefert, abgeschoben, in die Freiheit entlassen oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs verbracht zu werden, sind diese als Durchgangsgefangene zu behandeln. 2Es bedarf weder einer Übersendung der Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten noch einer Aufnahme in der Anstalt, in die die Gefangenen verlegt worden sind. 3Die Vorbereitung der Entlassung und der Entlassungsunterlagen ist in diesem Fall von der abgebenden Anstalt, die Entlassung selbst von der Anstalt vorzunehmen, in die die Gefangenen verlegt worden sind. 4Werden in der entlassenden Anstalt Unterlagen zur Entlassung gefertigt oder vervollständigt, sind diese zu den Gefangenenpersonalakten an die abgebende Anstalt zu übersenden.
51.
Mitteilung der Entlassung

51.1

1Jede Entlassung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde mitzuteilen. 2Bei der Entlassung von Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung ist die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer zu unterrichten. 3Nr. 50.2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Die Einweisungsbehörde ist in der Entlassungsmitteilung auf die strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung nach § 119a StVollzG hinzuweisen.

51.2

1Jede Entlassung von Gefangenen in die Freiheit, in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs oder zur Auslieferung oder Abschiebung ist mitzuteilen
dem Jugendamt, den Personensorgeberechtigten und den Betreuern, wenn die Aufnahme nach Nr. 23 mitzuteilen war und nicht die vorgesehenen und festgesetzten Termine der Entlassung nach Nr. 48.2 Satz 1 Spiegelstrich 2, 4 und 5 angezeigt wurden; die Unterrichtung der Personensorgeberechtigten erfolgt nur, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht,
der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen, wenn die Aufnahme nach den Nrn. 24 oder 40.8 mitzuteilen war; mitzuteilen ist nur die Entlassung in die Freiheit, zur Auslieferung oder Abschiebung; die Gefangenen sind über die Mitteilung an die Meldebehörde zu unterrichten,
der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle, sofern Gefangene nach der Entlassung unter Bewährungsaufsicht oder Führungsaufsicht gestellt sind.
2Bei der Entlassung von Sicherungsverwahrten und Risikoprobanden in die Freiheit oder in eine Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs ist die für den angegebenen Aufenthaltsort zuständige Polizeidienststelle zu unterrichten.

51.3

Im Fall der Nr. 47.2 sind die in den Nrn. 48.2, 51.1 und 51.2 Spiegelstrich 2 genannten Behörden, Personensorgeberechtigten und Betreuer entsprechend zu unterrichten.

51.4

Ist eine Belehrung nach den Nrn. 50.3 oder 50.4 durch die Justizvollzugsanstalt erfolgt, so ist dies in den Fällen der Nr. 51.1 Satz 1 und der Nr. 51.2 Spiegelstrich 3 in der Entlassungsmitteilung zu vermerken.
52.
Führung und Bestandteile der Gefangenen- und der Sicherungsverwahrtenpersonalakten

52.1

1Über alle Gefangenen sind Gefangenenpersonalakten zu führen, für die ein grauer Aktendeckel zu verwenden ist. 2Zu den Gefangenenpersonalakten zählen auch die automatisierten Dateien, soweit sie in einer den papiergebundenen Gefangenenpersonalakten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.

52.2

1Gefangenenpersonalakten werden bei der Erstaufnahme angelegt. 2Sie sind mit den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. 3Der Verbleib der Gefangenenpersonalakten ist nachzuweisen. 4Im Übrigen gelten die einschlägigen Datenschutzvorschriften.

52.3

1Werden Gefangenenpersonalakten vorübergehend versandt, so sind Fehlakten zumindest mit einem aktuellen Personalblatt und Vollstreckungsblatt anzulegen, in denen auch die anfallenden Schriftstücke gesondert zu sammeln sind. 2Nach Rückkehr der Akten sind die Fehlakten aufzulösen. 3Bei Durchgangshaft und Überstellungen reichen als Personalunterlagen in der Regel der Transportschein zusammen mit dem Personalblatt und dem Vollstreckungsblatt aus.

52.4

Beim Einsatz von automatisierten Verfahren ist der aktuelle Datenbestand bei Bedarf, spätestens bei der Abgabe der Gefangenenpersonalakten an externe Stellen und bei Austritt von Gefangenen auszudrucken und in den Gefangenenpersonalakten abzuheften.

52.5

1Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gefangenen beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten, zum Beispiel in Gesundheits-, Gutachten-, Therapieakten, Verwaltungsvorgängen, gehören. 2Anträge von Verletzten nach § 406d StPO und nach Art. 197 Abs. 5 Satz 2 BayStVollzG sowie der jeweils folgende Schriftverkehr sind außerhalb der Gefangenenpersonalakten aufzubewahren.

52.6

In die Gefangenenpersonalakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:
1.
Heftnadel:
Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere die Formblätter
Personalblatt,
Vollstreckungsblatt,
Aufnahmeverhandlung,
Aufnahmeverfügung,
Personenbeschreibung,
Ergebnis ärztlicher Untersuchungen,
aktuelle Fassung des Vollzugsplans,
Zugangsgespräch,
Übersicht über Vollzugsmaßnahmen,
Prüfung der Außenarbeitsfähigkeit,
Abwesenheitsnachweis,
Belehrungen nach den gesetzlichen Vorschriften und Übersicht über monetäre und nichtmonetäre Ansprüche.
2.
Heftnadel:
Einweisungs- und Vollstreckungsunterlagen;
hierzu zählen insbesondere Überhaftersuchen, Strafzeitberechnungen, Entscheidungen über eine Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug, Entscheidungen über vorzeitige Entlassungen, Entlassungsersuchen, Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO mit Belehrung, Beschlüsse und Belehrungen über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß den §§ 57, 57a StGB, § 88 JGG und die Führungsaufsicht gemäß den §§ 68 ff. StGB.
3.
Heftnadel:
Sonstige Schriftstücke in der Reihenfolge ihres Entstehens, insbesondere Anträge, Disziplinarverfahren und Ahndung von Pflichtverstößen sowie nicht mehr aktuelle Fortschreibungen des Vollzugsplans.

52.7

1Schriftstücke der Nadel 3 sind mit fortlaufenden arabischen Blattzahlen in roter Farbe zu versehen. 2Wird es erforderlich, einen weiteren Band anzulegen, so ist das unter der ersten und zweiten Heftnadel abgeheftete Schriftgut in den neuen Band umzuheften. 3Die 3. Heftnadel soll 250 Blatt nicht überschreiten.

52.8

1Mit Übertritt in die Sicherungsverwahrung sind Gefangenenpersonalakten als Sicherungsverwahrtenpersonalakten fortzuführen, für die Aktendeckel in orangener Farbe zu verwenden sind. 2Auf Sicherungsverwahrtenpersonalakten sind die Regelungen zu den Gefangenenpersonalakten entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
53.
Fortführung und Verbleib der Gefangenpersonalakten

53.1

1Werden Gefangene verlegt, sind die Gefangenenpersonalakten an die aufnehmende Anstalt abzugeben. 2Nr. 50.5 bleibt unberührt.

53.2

Die aufnehmende Anstalt hat die Gefangenenpersonalakten mit Ausnahme des Personalblatts und Vollstreckungsblatts fortzuführen.

53.3

1Die bei einer Überstellung dem Transportschein beigefügten Unterlagen (vgl. Nr. 32 Satz 1) werden nach Rückkehr in die Stammanstalt vernichtet. 2Neu hinzugekommene andere Schriftstücke, die beim Rücktransport in die Stammanstalt mitzugeben sind, werden dort zu den Gefangenenpersonalakten genommen. 3Verzögert sich bei einer Überstellung der Weitertransport oder die Rückführung, so sind bei Bedarf die Gefangenenpersonalakten bei der Stammanstalt anzufordern und fortzuführen. 4Werden bei zur Auslieferung überstellten Gefangenen die Gefangenenpersonalakten angefordert, werden diese nach Entlassung an die absendende Anstalt zurückgegeben.

53.4

Verlassen Gefangene die Anstalt endgültig, so werden die Gefangenenpersonalakten weggelegt, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.
54.
Führung und Bestandteile der Gesundheitsakten

54.1

1Über alle Gefangenen, außer während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft, sind vom Anstaltsarzt oder der Anstaltsärztin Gesundheitsakten zu führen, für die ein grüner Aktendeckel zu verwenden ist. 2Nr. 52.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Fortführung der Gesundheitsakten entfällt für die Dauer des stationären Aufenthalts von Gefangenen in einer Krankenabteilung einer Anstalt. 4In Krankenabteilungen und psychiatrischen Abteilungen wird ein Krankenblatt entsprechend den besonderen Bedürfnissen geführt; bei der Rückverlegung ist den Gesundheitsakten ein abschließender ärztlicher Bericht beizufügen. 5Gesundheitsakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 6Nr. 52.2 gilt entsprechend.

54.2

1Zu den Gesundheitsakten sind alle Niederschriften, Verfügungen und sonstige Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen beziehen. 2In den Gesundheitsakten werden nach folgender Ordnung aufgenommen:
1.
Heftnadel:
Unterlagen über die persönlichen Daten der Gefangenen, hierzu zählen insbesondere das Personalblatt und das Vollstreckungsblatt.
2.
Heftnadel:
Aufnahmeuntersuchung,
Beurteilungen,
Diagnosen,
Infektiologie,
Impfungen,
Medikation,
Insulinschema,
Behandlungsblatt und
Entlassungsuntersuchung.
3.
Heftnadel:
Medizinische Befunde und Unterlagen, hierzu zählen insbesondere Arzt- und Krankenhausberichte, Röntgenbefunde, Laborbefunde, Konsiliaruntersuchungen.
4.
Heftnadel:
Sonstigen Schriftstücke in der Reihenfolge des Entstehens, insbesondere Eingaben, Beschwerden, vollzugliche Stellungnahmen.

54.3

1Die Gesundheitsakten sind bei Verlegungen von Gefangenen in einem verschlossenen Umschlag mitzugeben und in der aufnehmenden Justizvollzugsanstalt nach Beifügung eines neuen Personalblatts und Vollstreckungsblatts fortzuführen. 2Nr. 50.5 bleibt unberührt.

54.4

Angaben über eine ärztliche Behandlung der Gefangenen während einer Überstellung oder einer Durchgangshaft sind der Personalnachricht in einem verschlossenen, für den Anstaltsarzt oder die Anstaltsärztin der Stammanstalt bestimmten Umschlag beizufügen.

54.5

Werden Gefangene entlassen, sind die Gesundheitsakten abzuschließen und getrennt von anderen Unterlagen aufzubewahren, es sei denn, dass sie von einer anderen Anstalt fortzuführen sind.
55.
Führung und Bestandteile der Therapieakten

55.1

1Für Gefangene, für die im Rahmen einer Therapie Daten im Sinn von Art. 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayStVollzG erhoben werden, sind Therapieakten zu führen, für die ein blauer Aktendeckel zu verwenden ist. 2Nr. 52.1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. 4Nr. 52.2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

55.2

Zu den Therapieakten sind Unterlagen über alle Vorgänge, die den unmittelbaren Therapieverlauf betreffen, zu nehmen, insbesondere Niederschriften und Vermerke über therapeutische Gespräche mit dem oder der Gefangenen, den die Therapie betreffenden Schriftverkehr zwischen dem Therapeuten oder der Therapeutin und dem Gefangenen oder der Gefangenen, Vermerke über die laufenden Beobachtungen des oder der Gefangenen während der Therapie und Vermerke über die Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung.

55.3

Zu den Gefangenenpersonalakten sind insbesondere Angaben über die Therapieplanung für den Gefangenen oder die Gefangene, Stellungnahmen und Berichte der Anstalt in gerichtlichen Verfahren, Konferenzergebnisse über Vollzugslockerungen und gegebenenfalls der Abschlussbericht bei Beendigung der Therapie zu nehmen.

55.4

1Verlassen Gefangene die sozialtherapeutische Einrichtung endgültig, so sind die Therapieakten abzuschließen und gesondert aufzubewahren. 2Im Fall des Satzes 1 und bei Überstellung von Gefangenen verbleiben die Therapieakten in der sozialtherapeutischen Einrichtung.
56.
Übersicht

56.1

Personenbezogene Gefangenendaten werden im IT-Fachverfahren erfasst.

56.2

Im IT-Fachverfahren werden insbesondere erfasst:
die Personalstammdaten der Gefangenen,
die Veränderungen im Bestand (Bewegungsdaten),
die einvernehmlichen Streitbeilegungen und Disziplinarmaßnahmen,
die erzieherischen Maßnahmen im Jugendvollzug,
die besonderen Sicherungsmaßnahmen,
Ausführungen,
Außenbeschäftigung,
Ausgänge und Begleitausgänge,
Freigänge,
die Urlaube und Langzeitausgänge,
die Entweichungen,
Krankheitsfälle, Unfälle und Todesfälle.
57.
Personalstammdaten Gefangener
1Die Personalstammdaten der Gefangenen sind unverzüglich am Tag der vorläufigen Aufnahme in das IT-Fachverfahren einzutragen. 2Mit der Eintragung erhalten die Gefangenen eine Buchungsnummer. 3Die Eintragung im Transportbuch (Nr. 11 GTV) bleibt unberührt.
58.
Veränderungen im Bestand

58.1

Zu erfassen sind Datum und Uhrzeit von vorläufiger Aufnahme, Aufnahme sowie Zugang, Abgang, Austritt und Entlassung.

58.2

Die Weiterbeförderung von Durchgangsgefangenen am Tag des Zugangs und die Überstellung von Gefangenen, die noch am selben Tag zurückkehren, sind in das IT-Fachverfahren nicht einzutragen.
59.
Gefangenenbuch, Sicherungsverwahrtenbuch

59.1

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres sind folgende Daten der im Lauf des Jahres aufgenommenen Gefangenen auszudrucken:
Buchungsnummer,
Aufnahme, vorläufige Aufnahme, Datum, Uhrzeit,
Erstaufnahme,
Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum,
Einweisungsbehörde, Geschäftsnummer,
Austritt, Datum, Uhrzeit.

59.2

1Dem Ausdruck ist ein Vorblatt vorzuheften. 2Nach Ausdruck der Daten sind Veränderungen, insbesondere Einträge über den Austritt von Gefangenen, handschriftlich zu vermerken.

59.3

Für den Ausdruck der Daten der im Lauf des Jahres aufgenommenen Sicherungsverwahrten gelten die Nrn. 59.1 und 59.2 entsprechend.
60.
Frühbericht
Die Zusammensetzung des Gefangenenbestands ist täglich für den Frühbericht zu fertigen und der Anstaltsleitung sowie den von ihr bestimmten Bediensteten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
61.
Aufbau und Umfang
Die Justizvollzugsstatistik besteht aus folgenden Tabellen:
StV 1
Bestand, Aufnahmen und Austritte der Gefangenen nach Anstalten pro Monat und Jahr,
StV 2
Gefangene nach Alter sowie nach Art und Dauer des Vollzugs,
StV 3
Gefangene nach Art des Vollzugs, Alter sowie nach Familienstand, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Religion/Weltanschauungsgemeinschaft und Wohnsitz,
StV 4
Gefangene nach Art und Häufigkeit der Vorstrafen sowie nach Wiedereinlieferungsabständen,
StV 5
Gefangene nach der strafbaren Handlung und nach Art der Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung,
StV 6
Entweichungen,
StV 7
Urlaube, Langzeitausgänge, Freistellungen von oder aus der Haft,
StV 8
Ausgänge und Begleitausgänge,
StV 9
Freigänge,
StV 10
Disziplinarmaßnahmen, erzieherische Maßnahmen, Tätlichkeiten Gefangener gegen Bedienstete oder Mitgefangene,
StV 11
Besondere Sicherungsmaßnahmen,
StV 12
Todesfälle.
62.
Tabelle StV 1
1Die Justizvollzugsanstalten stellen der Aufsichtsbehörde jeweils bis zum vierten Werktag eines jeden Monats die Monatsstatistik zur Verfügung. 2Die Aufsichtsbehörde leitet dem Landesamt für Statistik diese Daten zur Erstellung der landesweiten Monats- und Jahresstatistik StV 1 weiter.
63.
Übersicht Gefangenendaten, Tabellen StV 2 bis StV 5 (Stichtagserhebung)
Die Daten Gefangener, die sich am 31. März des Jahres um 24.00 Uhr im Justizvollzug befinden oder zu diesem Zeitpunkt vorübergehend abwesend sind, werden entsprechend der Übersicht Gefangenendaten erfasst und dem Landesamt für Statistik zur Erstellung der Tabellen StV 2 bis StV 5 bis zum vierten Werktag des Monats April übermittelt.
64.
Tabellen StV 6 bis StV 12 (Jahresstatistik)
Die Justizvollzugsanstalten stellen der Aufsichtsbehörde die Tabellen StV 6 bis StV 12 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr bis zum 20. Januar des Folgejahres zur Verfügung.

Teil 8
Aufenthalt auf freiwilliger Grundlage

65.
Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage

65.1

1Bei Aufnahme oder Verbleib auf freiwilliger Grundlage tritt an die Stelle des Aufnahmeersuchens ein Antrag des oder der früheren Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in Verbindung mit den früheren Vollstreckungsunterlagen. 2Im IT-Fachverfahren erfolgt die Erfassung mit einem Hinweis auf die Aufnahme auf freiwilliger Grundlage.

65.2

Die aufgenommenen Personen können ihre Entlassung nicht zur Unzeit verlangen.

65.3

Im Übrigen sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden, soweit nicht Eigenart und Zweck des Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt auf freiwilliger Grundlage entgegenstehen.

Teil 9
Schlussvorschriften

66.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 treten außer Kraft:
die Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1976 (JMBl. S. 339), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 2003 (JMBl. S. 205) geändert worden ist, und
die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Vollzugsgeschäftsordnung (BayVV-VGO) vom 2. November 1976 (JMBl. S. 352), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 24. November 1982 (JMBl. S. 261) geändert worden sind.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor