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Text gilt ab: 01.10.2018

1. Bestimmung der Zentralstelle

Die Landesjustizkasse Bamberg wird als Zentralstelle im Sinne des § 77a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO bestimmt, soweit die Verwertung von virtuellen Währungen bayerischen Vollstreckungsbehörden obliegt.