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BewHBek
Text gilt ab: 01.06.2023

4.   Gerichtshilfe

4.1   Einrichtung, Beauftragung und Aufgaben der Gerichtshilfe

4.1.1  

1Es ist jeweils eine Gerichtshilfestelle eingerichtet
bei der Staatsanwaltschaft München I für die Landgerichtsbezirke München I, München II und Ingolstadt sowie für die Amtsgerichtsbezirke Freising, Erding, Mühldorf am Inn, Rosenheim und Landshut,
bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth für die Landgerichtsbezirke Nürnberg-Fürth und Ansbach,
bei der Staatsanwaltschaft Augsburg für den Landgerichtsbezirk Augsburg,
bei der Staatsanwaltschaft Memmingen für die Landgerichtsbezirke Kempten (Allgäu) und Memmingen,
bei der Staatsanwaltschaft Würzburg für die Landgerichtsbezirke Würzburg, Aschaffenburg und Schweinfurt,
bei dem Landgericht Bayreuth für die Landgerichtsbezirke Bayreuth und Hof,
bei dem Landgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke Bamberg und Coburg und
bei dem Landgericht Amberg für die Landgerichtsbezirke Amberg und Weiden i.d.OPf.
2Im gegenseitigen Einvernehmen können der Generalstaatsanwalt und der Präsident des Oberlandesgerichts bei den Staatsanwaltschaften und den Landgerichten weitere Gerichtshilfestellen einrichten. 3Die Gerichtshilfe wird in den Gerichtsbezirken tätig, denen sie zugeordnet ist. 4In anderen Gerichtsbezirken kann sie tätig werden, wenn sich bei Erledigung eines Auftrags die Notwendigkeit zusätzlicher Erhebungen in diesen Bezirken ergibt. 5Im Übrigen bedarf die Tätigkeit außerhalb der jeweiligen Gerichtsbezirke der Zustimmung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft oder des Präsidenten des Landgerichts, bei denen die Gerichtshilfe eingerichtet ist.

4.1.2  

1Der Gerichtshelfer wird aufgrund eines Auftrags der Staatsanwaltschaft, des Gerichts oder einer mit Gnadensachen befassten Behörde tätig. 2Diese können ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen. 3Die beauftragende Stelle kann ihren Sitz auch außerhalb der Landgerichtsbezirke haben, für die die Gerichtshilfestelle eingerichtet ist. 4Dem Auftrag sind die Schriftstücke beizufügen, die der Gerichtshelfer zur sachgerechten Erledigung voraussichtlich benötigt (z.B. Abdrucke der Anzeige oder der Beschuldigtenvernehmung). 5Dem Gerichtshelfer soll der Zugriff auf die staatsanwaltschaftlichen Fachprogramme (z.B. web.sta) in allen Bezirken, für welche er zuständig ist, ermöglicht werden. 6Die Akten sollen ihm überlassen werden, wenn dies nicht zur Verfahrensverzögerung führt oder wenn es zur Erledigung des Auftrags unerlässlich ist.

4.1.3  

1Die Gerichtshilfe unterstützt die Staatsanwaltschaft und das Gericht bei der Ermittlung der Umstände, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind (§ 160 Abs. 3 Satz 2 StPO), sowie bei der Vorbereitung der Entscheidungen, die nach den §§ 453 bis 461 StPO zu treffen sind (§ 463d StPO). 2Sie kann ferner zur Unterstützung der Behörden herangezogen werden, die mit Gnadensachen befasst sind.

4.1.4  

1Die Gerichtshilfe dient insbesondere der Erforschung der Persönlichkeit und des Umfelds des Täters, der Ursachen und Beweggründe für die Tat sowie der Aussichten und Ansatzpunkte für eine künftige geordnete Lebensführung des Betroffenen. 2Ihre Einschaltung kommt dort in Betracht, wo der Einsatz von Mitteln der Sozialarbeit für die genannten Zwecke nach den Umständen des Falles besondere Erkenntnisse verspricht und zu seiner Bedeutung in angemessenem Verhältnis steht. 3Ein Auftrag an die Gerichtshilfe wird insbesondere angezeigt sein im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, zur Erstellung von Opferberichten, bei Einstellungen des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO, bei Auflagen- und Weisungsverstößen in Bewährungssachen, zur Haftvermeidung und bei Gnadenverfahren.

4.2   Tätigkeit des Gerichtshelfers

4.2.1  

1Der Gerichtshelfer hat nach Maßgabe des Auftrags die Lebensumstände umfassend und ohne Rücksicht darauf zu erheben, ob sie zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen ins Gewicht fallen können. 2Im Interesse des Betroffenen soll er mit Schonung und Zurückhaltung vorgehen. 3Dem Betroffenen oder den Personen oder Stellen, von denen er Auskünfte erholt, teilt der Gerichtshelfer mit, wer ihn beauftragt hat; den Gegenstand seines Auftrags soll er bezeichnen. 4Er unterrichtet den Betroffenen und die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen vorweg darüber, dass es ihnen freisteht, Auskünfte zu erteilen. 5Wird der Gerichtshelfer für einen Betroffenen beauftragt, der zum Zeitpunkt des Auftrags in einem anderen Verfahren noch einem Bewährungshelfer unterstellt ist (Bewährungs- oder Führungsaufsicht), kann er bei der auftraggebenden Stelle anregen, dass der Auftrag dem Bewährungshelfer zugeleitet wird. 6Der Gerichtshelfer informiert den Bewährungshelfer von seinem Auftrag und leitet ihm auf Wunsch eine Berichtsausfertigung zu.

4.2.2  

In dringenden Fällen kann der Gerichtshelfer erste soziale Hilfsmaßnahmen vermitteln.

4.2.3  

1Der Gerichtshelfer erstellt über seine Feststellungen in der Regel einen schriftlichen Bericht. 2Der Bericht muss alle Quellen für die mitgeteilten Tatsachen angeben. 3Sein Inhalt muss zur Erörterung in der Hauptverhandlung geeignet sein. 4Der Bericht darf keine Wertungen ohne Tatsachengrundlage enthalten. 5Soweit der Gerichtshelfer eine Stellungnahme zu einer zu treffenden Entscheidung abgibt, soll er sich auf die Auswirkungen auf den Betroffenen oder die mit ihm in Beziehung stehenden Personen sowie auf die Anregung von Auflagen und Weisungen beschränken.

4.2.4  

Im Übrigen wird auf die fachlichen Standards der Gerichtshilfe in Bayern in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m/bwh/) Bezug genommen.