Text gilt ab: 01.01.1988

2. Verfahren der Staatsanwaltschaften bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB, § 454 StPO

2.1 Verfahren vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

2.1.1 

Die Vollstreckungsbehörde leitet den Antrag oder die Einwilligungserklärung des Gefangenen und die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt mit den Akten und dem Vermerk nach § 36 Abs. 2 Satz 4 StVollstrO unverzüglich an die Strafverfolgungsbehörde weiter. Die bezeichneten Unterlagen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sollen in den Fällen der Nr. 1.2 bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei bis zu sechs Monaten spätestens drei Wochen, bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten spätestens sechs Wochen, bei lebenslangen Freiheitsstrafen spätestens fünf Monate vor Ablauf der in § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1 oder § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Frist der Strafvollstreckungskammer vorgelegt werden; in den übrigen Fällen sollen die Unterlagen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Strafvollstreckungskammer sobald wie möglich vorgelegt werden.

2.1.2 

Die Verantwortung der Vollstreckungsbehörde für die Fristüberwachung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO wird durch die Anordnung unter Nr. 1.2 nicht berührt.

2.2 Verfahren nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

Hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung des Strafrestes angeordnet, so prüft die Staatsanwaltschaft unverzüglich nach Eingang der Entscheidung, ob sie sofortige Beschwerde nach § 454 Abs. 2 StPO einlegen will. Die getroffene Entscheidung ist sogleich der Justizvollzugsanstalt mitzuteilen. Gegebenenfalls ist eine Entlassungsanordnung der Vollstreckungsbehörde beizufügen.