Text gilt ab: 01.01.1988
4.
4.1
Beantragt der Gefangene, dass
- –
- nach Vollzug einer Freiheitsstrafe die Vollstreckung einer in demselben Verfahren angeordneten Unterbringung nach § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird oder
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- die weitere Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird oder
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- nach vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfällt oder
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- nach dem Ende des Vollzugs von Sicherungsverwahrung nach § 72 Abs. 3 StGB die Vollstreckung einer in demselben Verfahren angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel zur Bewährung ausgesetzt oder die Maßregel für erledigt erklärt wird,
so verfährt die Justizvollzugsanstalt entsprechend Nr. 1.1.1. Hat das Gericht nach § 67e Abs. 3 StGB eine Frist festgesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist, gilt Nr. 1.1.2 entsprechend. Nr. 1.2 findet keine Anwendung.
4.2
Für das Verfahren der Staatsanwaltschaften gilt Nr. 2 entsprechend.