Text gilt ab: 01.01.1988

4. Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2, § 68f Abs. 2, § 72 Abs. 3 StGB, § 463 Abs. 3 StPO

4.1 Verfahren der Justizvollzugsanstalten

Beantragt der Gefangene, dass
nach Vollzug einer Freiheitsstrafe die Vollstreckung einer in demselben Verfahren angeordneten Unterbringung nach § 67c Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird oder
die weitere Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird oder
nach vollständiger Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfällt oder
nach dem Ende des Vollzugs von Sicherungsverwahrung nach § 72 Abs. 3 StGB die Vollstreckung einer in demselben Verfahren angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel zur Bewährung ausgesetzt oder die Maßregel für erledigt erklärt wird,
so verfährt die Justizvollzugsanstalt entsprechend Nr. 1.1.1. Hat das Gericht nach § 67e Abs. 3 StGB eine Frist festgesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist, gilt Nr. 1.1.2 entsprechend. Nr. 1.2 findet keine Anwendung.

4.2 Verfahren der Staatsanwaltschaften

Für das Verfahren der Staatsanwaltschaften gilt Nr. 2 entsprechend.