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Text gilt ab: 01.01.1988

3. Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes nach § 454a Abs. 2 StPO

Werden neue Tatsachen bekannt, auf Grund deren nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, so teilt die Justizvollzugsanstalt oder die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen unverzüglich dem Gericht zur Prüfung einer Entscheidung nach § 454a Abs. 2 StPO mit. Nr. 2.2 gilt entsprechend.