Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1988

1. Verfahren der Justizvollzugsanstalten bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB, § 454 StPO

1.1 Verfahren bei Antragstellung durch den Gefangenen

1.1.1 

Beantragt der Gefangene, die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach §§ 57, 57a StGB zur Bewährung auszusetzen, so leitet die Justizvollzugsanstalt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde oder, wenn die Strafvollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben wird, dieser zu. In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Persönlichkeit des Gefangenen, sein Verhalten im Vollzug und, soweit möglich, seine Lebensverhältnisse sowie die Wirkungen, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwarten sind, einzugehen. Wird für die Entlassungsvorbereitung eine längere Zeit benötigt, so weist die Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme darauf besonders hin.

1.1.2 

Hat das Gericht nach § 57 Abs. 6, § 57a Abs. 4 StGB eine Frist gesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag des Gefangenen unzulässig ist, und beachtet der Gefangene diese Frist bei der Antragstellung nicht, so leitet die Justizvollzugsanstalt den Antrag ohne eine Stellungnahme an die zuständige Stelle weiter.

1.2 Verfahren ohne Antragstellung durch den Gefangenen

1.2.1 

Stellt der zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene keinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1 oder § 57a Abs. 1 StGB und ergibt sich aus den in der Anstalt vorliegenden Vollstreckungsunterlagen der Ablauf der in § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1 oder § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Frist, so befragt die Justizvollzugsanstalt rechtzeitig vor Ablauf der Frist den Gefangenen, ob er in eine Strafaussetzung zur Bewährung einwilligen würde. Dabei ist darauf zu achten, dass die Befragung nicht als Zusicherung einer Strafaussetzung missverstanden wird. Die Erklärung des Gefangenen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Ist die Strafaussetzung zur Bewährung bereits nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe von Amts wegen geprüft worden, so findet eine Prüfung nach Verbüßung von zwei Dritteln der zeitigen Freiheitsstrafe nur auf Antrag statt.

1.2.2 

Erklärt der Gefangene seine Einwilligung, so gilt Nr. 1.1.1 entsprechend. Verweigert der Gefangene seine Einwilligung oder gibt er keine Erklärung ab, so gilt Nr. 1.1.2 entsprechend.

1.2.3 

Die Erklärung des Gefangenen und, soweit veranlasst, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sollen bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als zwei bis zu sechs Monaten spätestens einen Monat, bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten spätestens zwei Monate, bei lebenslangen Freiheitsstrafen spätestens sechs Monate vor Ablauf der in § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Abs. 2 Nr. 1 oder § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestimmten Frist der Vollstreckungsbehörde vorliegen.