Text gilt ab: 24.11.1980

Einziehung von Haftkosten. Mitteilungspflichten der Justizvollzugsanstalten

JMBl. 1980 S. 47


3122.1-J
Einziehung von Haftkosten. Mitteilungspflichten der Justizvollzugsanstalten 1*)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 27. Februar 1980 Az.: 4515 - VII a - 1709/80,
geändert durch Bekanntmachung vom 24. November 1980 (JMBl S. 257)
I.

1 [Amtl. Anm.:] *) Die Verwaltungsvorschrift wird demnächst der Rechtslage angepasst (vgl. § 50 StVollzG).

1. Erhebung von Haftkosten

1.1 

Haftkosten können nach § 10 JVKostO von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten nur erhoben werden, wenn sie keine Bezüge nach dem StVollzG erhalten, von ihnen kein Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2, 3 StVollzG in der Fassung des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG erhoben wird und sie
a)
aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht arbeiten oder
b)
ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten können und auf diese Zeit entfallende Einkünfte haben.

1.2 

Nr. 1.1 gilt für den Vollzug in Jugendstrafanstalten entsprechend (§ 176 Abs. 1 und 4 StVollzG).

1.3 

Die Erhebung von Kosten nach § 10 JVKostO von Personen, die im Maßregelvollzug in psychiatrischen Krankenhäusern oder Entziehungsanstalten untergebracht sind, wird durch das StVollzG nicht berührt (§ 138 StVollzG).

1.4 

Nach Nr. 1910 KostVerzGKG sind von dem Verurteilten auch Haftkosten für die Zeit der Untersuchungshaft zu erheben, soweit die Voraussetzungen des § 10 JVKostO vorliegen.

1.5 

Durch den in § 10 Abs. 2 JVKostO bestimmten Pauschbetrag werden auch Transportkosten abgegolten, sofern sie verfahrens- oder vollzugsbedingt sind (z.B. durch den Transport von Untersuchungsgefangenen zu Terminen in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet ist; durch die Verlegung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt). Ausscheidbare Transportkosten anderer Art (z.B. anlässlich der Vernehmung von Gefangenen als Zeugen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren; anlässlich der Wahrnehmung eines Termins in einer eigenen Rechtssache) teilt die Justizvollzugsanstalt der zuständigen Vollstreckungsbehörde mit, die sie im Rahmen des § 5 JVKostO ansetzt.

2. gestrichen

3. Feststellung von für den Kostenansatz nach § 10 JVKostO erheblichen Tatsachen

3.1 

Bei der Aufnahme in den Vollzug ist der Gefangene zu befragen

3.1.1 

ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er über Einkünfte verfügt, die auf die Zeit der Freiheitsentziehung entfallen (z.B. Gehalt, Rente, Mieteinnahmen) und

3.1.2 

welche Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger aus diesen Einkünften zu befriedigen sind.
Das Ergebnis der Befragung ist aktenkundig zu machen.

3.2 

Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Justizvollzugsanstalt nach Beginn der Vollstreckung bekannt wird, dass der Gefangene laufende Einkünfte hat.

4. Mitteilungspflicht der Justizvollzugsanstalten

4.1 

Hat ein Gefangener die Arbeitspflicht schuldhaft verletzt und
hat die Vollstreckungsbehörde um eine entsprechende Mitteilung gebeten oder
ist der Justizvollzugsanstalt bekannt, dass der Gefangene Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt,
so zeigt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde die Zahl der Tage an, an denen der Gefangene die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit schuldhaft nicht verrichtet hat oder schuldhaft nicht hat arbeiten können.
Eine schuldhafte Verletzung der Arbeitspflicht liegt insbesondere vor bei Arbeitsverweigerung, während des Vollzugs der Disziplinarmaßnahmen des Entzuges der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung und des Arrestes oder bei vorsätzlicher Selbstverletzung.

4.2 

Hat ein Gefangener ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht gearbeitet (z.B. wegen Krankheit, Beschäftigungslosigkeit in der Anstalt) und verbleiben ihm für diese Zeit nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen Einkünfte, so ist der Vollstreckungsbehörde Folgendes mitzuteilen:

4.2.1 

Zeitraum und Zahl der Tage, an denen der Gefangene nicht beschäftigt war,

4.2.2 

Art und Höhe der auf die Zeit der Beschäftigungslosigkeit entfallenden Einkünfte, zahlende Stelle und Art der Auszahlung,

4.2.3 

welche Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger aus diesen Einkünften zu befriedigen sind,

4.2.4 

Höhe des dem Gefangenen zu belassenden Betrages seiner Einkünfte, welcher dem mittleren Arbeitsentgelt in den bayerischen Justizvollzugsanstalten entspricht.

4.3 

In den Fällen der Nrn. 4.1 und 4.2 teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde ferner mit, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie es für erforderlich hält, von der Geltendmachung des Haftkostenanspruchs ganz oder teilweise abzusehen, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

4.4 

Mitteilungen nach Nr. 4.1 sind am Schluss jedes Kalenderjahres und bei der Entlassung des Gefangenen, Mitteilungen nach Nr. 4.2 alsbald nach Ablauf eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat zu erstatten.
Haftkosten für die Zeit einer Untersuchungshaft sind jedoch erst nach rechtskräftiger kostenpflichtiger Verurteilung mitzuteilen.

4.5 

Die Einhaltung der Termine ist durch die Justizvollzugsanstalt zu überwachen. Von allen Mitteilungen ist eine Durchschrift mit Absendevermerk zu den Personalakten des Gefangenen zu nehmen.

5. Kennzeichnung der Personalakten

Wenn Mitteilungen nach Nr. 4 erforderlich sind, sind die Personalakten des Gefangenen äußerlich entsprechend zu kennzeichnen. Ermittlungen und Verfügungen bei Vorgängen, die Arbeitsversäumnisse betreffen, sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer Verlegung ist die aufnehmende Anstalt auf die Mitteilungspflicht hinzuweisen.

6. Kostenansatz. Überleitung

6.1 

Vollstreckungskosten werden angesetzt, sobald die Justizvollzugsanstalt eine Mitteilung nach den Nrn. 4.1, 4.2 erstattet (§ 14 Abschnitt IV KostVfg).

6.2 

Soweit Ansprüche des Gefangenen auf laufende Sozialleistungen zur Deckung von Vollstreckungskosten nach § 10 JVKostO herangezogen werden können, veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Überleitung der Ansprüche (Art. I § 50 des Sozialgesetzbuches - SGB -).
II.
Die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1959 (JMBl S. 216), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Februar 1963 (JMBl S. 42), wird aufgehoben.