Inhalt

Text gilt ab: 24.11.1980

3. Feststellung von für den Kostenansatz nach § 10 JVKostO erheblichen Tatsachen

3.1 

Bei der Aufnahme in den Vollzug ist der Gefangene zu befragen

3.1.1 

ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er über Einkünfte verfügt, die auf die Zeit der Freiheitsentziehung entfallen (z.B. Gehalt, Rente, Mieteinnahmen) und

3.1.2 

welche Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger aus diesen Einkünften zu befriedigen sind.
Das Ergebnis der Befragung ist aktenkundig zu machen.

3.2 

Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Justizvollzugsanstalt nach Beginn der Vollstreckung bekannt wird, dass der Gefangene laufende Einkünfte hat.