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Text gilt ab: 24.11.1980
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6. Kostenansatz. Überleitung

6.1 

Vollstreckungskosten werden angesetzt, sobald die Justizvollzugsanstalt eine Mitteilung nach den Nrn. 4.1, 4.2 erstattet (§ 14 Abschnitt IV KostVfg).

6.2 

Soweit Ansprüche des Gefangenen auf laufende Sozialleistungen zur Deckung von Vollstreckungskosten nach § 10 JVKostO herangezogen werden können, veranlasst die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die Überleitung der Ansprüche (Art. I § 50 des Sozialgesetzbuches - SGB -).
II.
Die Bekanntmachung vom 11. Dezember 1959 (JMBl S. 216), geändert durch Bekanntmachung vom 25. Februar 1963 (JMBl S. 42), wird aufgehoben.