Inhalt

Text gilt ab: 24.11.1980

5. Kennzeichnung der Personalakten

Wenn Mitteilungen nach Nr. 4 erforderlich sind, sind die Personalakten des Gefangenen äußerlich entsprechend zu kennzeichnen. Ermittlungen und Verfügungen bei Vorgängen, die Arbeitsversäumnisse betreffen, sind aktenkundig zu machen. Im Falle einer Verlegung ist die aufnehmende Anstalt auf die Mitteilungspflicht hinzuweisen.