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Text gilt ab: 24.11.1980

4. Mitteilungspflicht der Justizvollzugsanstalten

4.1 

Hat ein Gefangener die Arbeitspflicht schuldhaft verletzt und
hat die Vollstreckungsbehörde um eine entsprechende Mitteilung gebeten oder
ist der Justizvollzugsanstalt bekannt, dass der Gefangene Einkünfte bezieht oder Vermögen besitzt,
so zeigt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde die Zahl der Tage an, an denen der Gefangene die ihm zugewiesene oder ermöglichte Arbeit schuldhaft nicht verrichtet hat oder schuldhaft nicht hat arbeiten können.
Eine schuldhafte Verletzung der Arbeitspflicht liegt insbesondere vor bei Arbeitsverweigerung, während des Vollzugs der Disziplinarmaßnahmen des Entzuges der zugewiesenen Arbeit oder Beschäftigung und des Arrestes oder bei vorsätzlicher Selbstverletzung.

4.2 

Hat ein Gefangener ohne sein Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht gearbeitet (z.B. wegen Krankheit, Beschäftigungslosigkeit in der Anstalt) und verbleiben ihm für diese Zeit nach Abzug von Unterhaltsverpflichtungen Einkünfte, so ist der Vollstreckungsbehörde Folgendes mitzuteilen:

4.2.1 

Zeitraum und Zahl der Tage, an denen der Gefangene nicht beschäftigt war,

4.2.2 

Art und Höhe der auf die Zeit der Beschäftigungslosigkeit entfallenden Einkünfte, zahlende Stelle und Art der Auszahlung,

4.2.3 

welche Ansprüche unterhaltsberechtigter Angehöriger aus diesen Einkünften zu befriedigen sind,

4.2.4 

Höhe des dem Gefangenen zu belassenden Betrages seiner Einkünfte, welcher dem mittleren Arbeitsentgelt in den bayerischen Justizvollzugsanstalten entspricht.

4.3 

In den Fällen der Nrn. 4.1 und 4.2 teilt die Justizvollzugsanstalt der Vollstreckungsbehörde ferner mit, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sie es für erforderlich hält, von der Geltendmachung des Haftkostenanspruchs ganz oder teilweise abzusehen, um die Wiedereingliederung des Gefangenen in die Gemeinschaft nicht zu gefährden.

4.4 

Mitteilungen nach Nr. 4.1 sind am Schluss jedes Kalenderjahres und bei der Entlassung des Gefangenen, Mitteilungen nach Nr. 4.2 alsbald nach Ablauf eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat zu erstatten.
Haftkosten für die Zeit einer Untersuchungshaft sind jedoch erst nach rechtskräftiger kostenpflichtiger Verurteilung mitzuteilen.

4.5 

Die Einhaltung der Termine ist durch die Justizvollzugsanstalt zu überwachen. Von allen Mitteilungen ist eine Durchschrift mit Absendevermerk zu den Personalakten des Gefangenen zu nehmen.