Inhalt

Text gilt ab: 24.11.1980

1. Erhebung von Haftkosten

1.1 

Haftkosten können nach § 10 JVKostO von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten nur erhoben werden, wenn sie keine Bezüge nach dem StVollzG erhalten, von ihnen kein Haftkostenbeitrag nach § 50 Abs. 2, 3 StVollzG in der Fassung des § 199 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG erhoben wird und sie
a)
aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht arbeiten oder
b)
ohne ihr Verschulden während eines zusammenhängenden Zeitraumes von mehr als einem Monat nicht arbeiten können und auf diese Zeit entfallende Einkünfte haben.

1.2 

Nr. 1.1 gilt für den Vollzug in Jugendstrafanstalten entsprechend (§ 176 Abs. 1 und 4 StVollzG).

1.3 

Die Erhebung von Kosten nach § 10 JVKostO von Personen, die im Maßregelvollzug in psychiatrischen Krankenhäusern oder Entziehungsanstalten untergebracht sind, wird durch das StVollzG nicht berührt (§ 138 StVollzG).

1.4 

Nach Nr. 1910 KostVerzGKG sind von dem Verurteilten auch Haftkosten für die Zeit der Untersuchungshaft zu erheben, soweit die Voraussetzungen des § 10 JVKostO vorliegen.

1.5 

Durch den in § 10 Abs. 2 JVKostO bestimmten Pauschbetrag werden auch Transportkosten abgegolten, sofern sie verfahrens- oder vollzugsbedingt sind (z.B. durch den Transport von Untersuchungsgefangenen zu Terminen in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet ist; durch die Verlegung von Gefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt). Ausscheidbare Transportkosten anderer Art (z.B. anlässlich der Vernehmung von Gefangenen als Zeugen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren; anlässlich der Wahrnehmung eines Termins in einer eigenen Rechtssache) teilt die Justizvollzugsanstalt der zuständigen Vollstreckungsbehörde mit, die sie im Rahmen des § 5 JVKostO ansetzt.