Text gilt ab: 01.09.2016

3. Umsetzung der Maßnahmen

3.1 Einschaltung von Publikationsorganen, insbesondere des Fernsehens

Die Publikationsorgane sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsfahndung mitzuwirken. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass viele Publikationsorgane zur Mitwirkung bereit sind.
Von praktischer Bedeutung für die inländische Fernsehfahndung sind dabei die „Grundsätze für die bundesweite Ausstrahlung von Fahndungsmeldungen im Fernsehen“ aus dem Jahr 1987, an deren Erarbeitung die ARD-Rundfunkanstalten und das ZDF einerseits sowie die Justizminister und Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder andererseits beteiligt waren. Bei diesen Grundsätzen handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, sondern um Absichtserklärungen der Beteiligten darüber, wie sie im Rahmen einer Fernsehfahndung verfahren wollen.
Wenn ausländische Fernsehsender in die Öffentlichkeitsfahndung eingeschaltet werden sollen, sind die Grundsätze der Internationalen Rechtshilfe und der Internationalen Fahndungsausschreibung zu beachten.

3.2 Nutzung des Internets

Um die Aufmerksamkeit der Internetnutzer für die Öffentlichkeitsfahndung zu erlangen, ist es zweckmäßig, die staatlichen Fahndungsaufrufe im Internet auf speziellen Seiten – etwa der Polizei – zu bündeln. Private Internetdienstanbieter, insbesondere Web 2.0 Dienste und Soziale Netzwerke, können bei einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat zur besseren Verbreitung der Fahndung eingeschaltet werden, wenn andere Maßnahmen, die den Tatverdächtigen oder andere Betroffene weniger beeinträchtigen, erheblich weniger oder keinen Erfolg versprechen. In Fällen, in denen aufgrund der Fahndung in besonderem Maß die Gefahr diskriminierender Äußerungen oder tätlicher Übergriffe besteht, ist die Erforderlichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung im Internet besonders sorgfältig zu prüfen. Bei der Gestaltung des Fahndungsaufrufs sind geeignete Vorkehrungen zur Verringerung einer solchen Gefahr zu treffen, insbesondere ist auch zu prüfen, ob von der Bereitstellung etwaiger Kommentierungsfunktionen abzusehen ist. Der Fahndungsaufruf soll die Aufforderung enthalten, dass sachdienliche Hinweise unmittelbar (z.B. per Telefon oder E-Mail) an die Strafverfolgungsbehörden zu richten sind und nicht in das soziale Netzwerk oder auf Seiten privater Internetdienstanbieter eingestellt werden sollen.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag auf richterliche Anordnung bzw. im Falle einer eigenen Anordnung einer Öffentlichkeitsfahndung im Internet Art, Umfang und Dauer der beabsichtigten Maßnahme darzulegen.
In jedem Fall ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die zur Öffentlichkeitsfahndung benötigten personenbezogenen Daten ausschließlich auf Servern im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden gespeichert, gesichert und nicht an private Internetdienstanbieter übermittelt werden. Zur Wahrung der Datenhoheit sind geeignete Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen, die eine Weitergabe und einen automatisierten Abruf der personenbezogenen Daten im Internet zumindest erschweren.
Soweit in sozialen Netzwerken die Kommentierungsfunktion freigeschaltet ist, sind entsprechende Kommentare der Nutzer durch die Strafverfolgungsbehörden rund um die Uhr zu überwachen. Kommentare mit diskriminierendem, strafrechtlich relevantem oder gefährdendem Inhalt sind unverzüglich zu entfernen. Sobald das Fahndungsziel erreicht ist oder die Ausschreibungsvoraussetzungen aus sonstigen Gründen nicht mehr vorliegen, ist die Nutzung des Internets zu Fahndungszwecken unverzüglich zu beenden. Darüber hinaus sind Internetfahndungen von der Staatsanwaltschaft – in den Fällen der Nr. 2.4 von der Vollstreckungsbehörde – regelmäßig, spätestens in halbjährlichen Abständen, hinsichtlich des weiteren Vorliegens der Ausschreibungsvoraussetzungen, insbesondere der weiteren Erfolgsaussichten dieser Fahndungsmethode, zu prüfen.