Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2020

9. Berichts- und Mitteilungspflichten

9.1 Formale Anforderungen

1Berichte und Mitteilungen sind vom Behördenleiter oder seinem Vertreter zu zeichnen (LOStA-Briefkopf) und im Original zu übermitteln. 2Sie müssen aus sich heraus verständlich und inhaltlich vollständig sein. 3Soweit sie an die gesetzgebende Körperschaft gerichtet sind oder zur Weiterleitung an diese bestimmt sind, dürfen sie keine Namen und personenbezogenen Daten von anderen Beschuldigten enthalten. 4In solchen Berichten und Mitteilungen soll zudem die Angabe von Informationen, deren Bekanntwerden den Ermittlungserfolg gefährden könnte, soweit wie möglich vermieden werden.

9.2 Unterrichtungspflicht bei vorläufigen Festnahmen oder Verhaftungen

Das Staatsministerium der Justiz ist auf schnellstem Weg von der vorläufigen Festnahme oder Verhaftung eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft zu unterrichten (Nr. 2.1 der Bekanntmachung über die Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) vom 7. Dezember 2005 (JMBl. 2006 S. 2)).

9.3 Mitteilungspflicht bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis

1Wird die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, so teilt dies die Staatsanwaltschaft auf dem Dienstweg dem Präsidenten oder der Präsidentin der gesetzgebenden Körperschaft mit. 2Dies gilt nicht, wenn bereits in der Mitteilung nach Nr. 192a Abs. 3 RiStBV darauf hingewiesen worden ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beabsichtigt ist.

9.4 Mitteilungspflicht bei Abschluss einer Instanz

Außer den in § 8 Abs. 1 Satz 1 EGStPO genannten Entscheidungen sind auch die die Instanz abschließenden Entscheidungen mitzuteilen; dabei ist anzugeben, ob und von wem ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

9.5 Weitere Berichts- und Mitteilungspflichten

1Wegen weiterer Berichts- und Mitteilungspflichten wird verwiesen auf Nr. 191 Abs. 5, Nr. 192 Abs. 3, Nr. 192a Abs. 3, Nr. 192b Abs. 5 RiStBV sowie auf Nr. 5.3 und 7.5.2. 2Ferner ist dem Staatsministerium der Justiz gemäß JMS vom 17. Januar 1995, Az.: 1044 - II - 88/95, in sämtlichen Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags ab 1. März 1995 jeweils vierteljährlich zu berichten, vgl. Nr. 4 der Anlage 3 zur BayLTGeschO (Anlage 3 zu dieser Bekanntmachung).

9.6 Berichtspflicht bei zweifelhafter Rechts- und Sachlage

Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, ein Ermittlungsverfahren nicht einzuleiten (§ 152 Abs. 2 StPO) oder ein Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den §§ 153 ff. StPO ohne Beweiserhebung einzustellen und erscheint die Rechts- und Sachlage insoweit nicht völlig zweifelsfrei, so ist vor der abschließenden Verfügung der Staatsanwaltschaft dem Staatsministerium der Justiz unter Einhaltung des Dienstwegs zu berichten (Absichtsbericht) und Gelegenheit zu geben, Bedenken gegen die beabsichtigte Sachbehandlung geltend zu machen.