Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2020

6. Erholung der Genehmigung

– Zu Nr. 192 RiStBV –

6.1 Formulierung des Antrags auf Genehmigung

1Soweit ein Fall der allgemeinen Genehmigung (vereinfachte Handhabung) nicht vorliegt, ist die Aufhebung der Immunität bei der gesetzgebenden Körperschaft zu beantragen. 2Der Antrag an den Präsidenten oder die Präsidentin der gesetzgebenden Körperschaft ist wie folgt zu fassen:
„Es wird gebeten, eine Entscheidung (Bezeichnung der gesetzgebenden Körperschaft) darüber herbeizuführen, ob die Genehmigung zur Durchführung der Strafverfolgung erteilt wird.“
3Gegebenenfalls sind die Wörter „zur Durchführung der Strafverfolgung“ durch die Bezeichnung des sonst in Betracht kommenden Verfahrens oder Verfahrensteils im Sinne von Nr. 192 Abs. 1 RiStBV (zum Beispiel „Strafvollstreckung“) zu ersetzen.

6.2 Inhalt des Schreibens

1Für den Inhalt des Schreibens ist Nr. 192 Abs. 2 RiStBV zu beachten. 2Nr. 5.2.2 gilt entsprechend. 3Im Fall von Nr. 192a Abs. 5 RiStBV muss aus dem Schreiben zu ersehen sein, dass dem Mitglied der gesetzgebenden Körperschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

6.3 Erholung durch die Staatsanwaltschaft

Die Genehmigung wird – auch bei gerichtlich anhängigen Verfahren – durch die Staatsanwaltschaft auf dem Dienstweg eingeholt, es sei denn, dass diese am Verfahren nicht beteiligt ist.

6.4 Einhaltung des Dienstwegs

Das Schreiben an den Präsidenten oder die Präsidentin der gesetzgebenden Körperschaft (Nr. 192 Abs. 3 RiStBV) und ein Begleitschreiben sind auf dem Dienstweg vorzulegen.

6.5 Vorführung, Verhaftung und Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

1Die Genehmigung zur zwangsweisen Vorführung oder Verhaftung ist in der Genehmigung zur Durchführung der Strafverfolgung nicht enthalten und muss daher, wenn erforderlich, gesondert beantragt werden. 2Der Antrag kann mit dem Antrag auf Genehmigung der Durchführung der Strafverfolgung verbunden werden; in dem unter Nr. 6.1 wiedergegebenen Antrag sind dann nach den Wörtern „Durchführung der Strafverfolgung“ die Wörter „einschließlich der Befugnis zur Verhaftung“ oder „zur zwangsweisen Vorführung“ einzufügen.
3Dagegen ist der Antrag auf Genehmigung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht mit dem Antrag auf Genehmigung der Durchführung der Strafverfolgung zu verbinden, sondern erst zu stellen, wenn das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. 4Kann ein Verurteilter nur durch Vorführung oder Verhaftung (§ 457 Abs. 2 StPO) zur Strafvollstreckung gebracht werden, so ist die Genehmigung hierfür gesondert zu beantragen; der Antrag kann mit dem Antrag, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu genehmigen, verbunden werden.

6.6 Bestimmung des Umfangs der Genehmigung

1Der Genehmigungsbeschluss gibt in der Regel nicht an, zu welchem Strafverfahren und zu welchen einzelnen Straftaten die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt wird. 2Zur Bestimmung des Umfangs der Genehmigung sind daher der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der Genehmigung und die Verhandlungen des zuständigen Ausschusses heranzuziehen (BGHSt 15, 274). 3Die Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaften werden bei Rückleitung der Akten mitgeteilt, sofern der Umfang der Genehmigung zweifelhaft sein kann.

6.7 Beifügung zur Akte

1Eine beglaubigte Abschrift des Antrags der Staatsanwaltschaft, mit dem die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaft erholt worden ist (Nr. 192 Abs. 3 Satz 2 RiStBV), und die Mitteilung über die erteilte Genehmigung sind zu den Akten zu nehmen. 2Das Gleiche gilt, sofern sie übermittelt werden, für die Ausfertigung des Beschlusses, mit dem die Genehmigung erteilt worden ist, und für die beglaubigte Abschrift der Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaft.

6.8 Verfahrenshindernis, Ruhen der Verjährung und Wiedervorlage der Akten

1Genehmigt die gesetzgebende Körperschaft die Einleitung eines Verfahrens nicht, besteht ein Verfahrenshindernis bis zum Mandatsverlust oder bis zur Aufhebung der Immunität. 2Bis dahin ruht gemäß § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB die Verjährung. 3Das Ruhen der Verjährung beginnt gemäß § 78b Abs. 2 StGB erst mit Ablauf des Tages, an dem die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird. 4Aufgrund des Ruhens der Verjährung ist eine entsprechende Wiedervorlage, in der Regel für den Zeitpunkt nach Ablauf der Legislaturperiode, und nicht ein Weglegen der Akten zu verfügen.