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Text gilt ab: 01.02.2020

4. Zulässige Maßnahmen trotz Immunität
(insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen, Verfahrenseinleitungen zum Zwecke der Einstellung und Verfahren gegen andere Personen)

– Zu Nr. 191 Abs. 3, 4 RiStBV –

4.1 Einstellung im Sinn von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. b RiStBV

4.1.1 Einstellung nach §§ 153 ff. StPO

1Einstellung im Sinn von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. b RiStBV ist auch die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach den §§ 153 ff. StPO. 2Nimmt ein Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft Stellung, kann dies bei der Entscheidung über die Einstellung verwertet werden.

4.1.2 Einstellung ohne Beweiserhebung

Bevor ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Einstellung ohne Beweiserhebung eingeleitet, insbesondere vom Allgemeinen Register in das Js-Register umgetragen wird, ist zu prüfen, ob nicht schon die Ablehnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt (§ 152 Abs. 2 StPO im AR-Vorgang).

4.1.3 Berichtspflicht

Auf die Berichtspflicht nach Nr. 9.6 wird hingewiesen.

4.2 Klageerzwingungsverfahren, Belehrung

Der Anzeigeerstatter ist auch dann nach § 171 Satz 2 bzw. § 172 Abs. 2 Satz 2 StPO zu belehren, wenn er ein Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft angezeigt hat.

4.3 Privatklagesachen

1Gemäß Nr. 192 Abs. 4 RiStBV hat der Staatsanwalt in Privatklagesachen die Genehmigung der gesetzgebenden Körperschaft nur herbeizuführen, wenn er die Verfolgung übernehmen will (§§ 377, 376 StPO, siehe auch Nr. 5.3.2). 2Eine Verweisung auf den Privatklageweg ist daher auch ohne Genehmigung zulässig.

4.4 Unzulässige Maßnahmen

1Alle nicht in Nr. 191 Abs. 3, 4 RiStBV und unter den Nrn. 4.1 bis 4.3 genannten strafverfolgenden Maßnahmen tatsächlicher und rechtlicher Art gegen Abgeordnete sind während der Dauer der Immunität unzulässig.
2Unzulässig ist namentlich
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Eintragung in das Js-Register),
die Vernehmung von Zeugen, die Erholung von Auskünften und die Beiziehung von Akten zum Zweck der Ermittlung,
die Vernehmung von Abgeordneten als Beschuldigte oder zu informatorischen Zwecken, sofern es sich nicht lediglich um den Fall von Nr. 191 Abs. 3 Buchst. c bzw. Nr. 192a Abs. 5 Satz 2 RiStBV handelt,
die Erholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
der Antrag, die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen (§ 111a StPO),
die Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheins; unabhängig davon darf bei Verkehrsunfällen, an denen ein Abgeordneter beteiligt ist, gemäß Nr. 191 Abs. 3 Buchst. g RiStBV die Vorlage des Führerscheins und Fahrzeugscheins verlangt werden.