Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019

2. Aufgaben

2.1 

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Nrn. 223 bis 228 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kann die Zentralstelle mit Verfahren befasst werden, deren Gegenstand Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind, die

2.1.1 

gewaltdarstellend im Sinne des § 131 StGB sind;

2.1.2 

pornographisch im Sinne der §§ 184, 184a, 184b, 184c, 184d StGB sind;

2.1.3 

die Voraussetzungen der § 15 Abs. 2, § 27 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) oder §§ 4, 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) erfüllen;

2.1.4 

die Voraussetzungen nach den §§ 119, 120 Abs. 1 Nr. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG), § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 9, Nr. 14 bis 20, Abs. 2, 3 und 4 JuSchG, § 24 JMStV erfüllen.

2.2 

1Die Zentralstelle unterstützt und berät die Staatsanwaltschaften bei der Beurteilung, ob eine Schrift die Tatbestandsmerkmale der vorgenannten Normen erfüllt. 2Sie wirkt dabei auf ein bayernweit einheitliches Begriffsverständnis hin.

2.3 

Der Zentralstelle obliegt darüber hinaus

2.3.1 

die jeweilige Entscheidung nach Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b und c RiStBV;

2.3.2 

die Veranlassung der Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidungen im Bundeskriminalblatt oder Landeskriminalblatt (Nr. 226 RiStBV);

2.3.3 

die Unterrichtung des Bundeskriminalamtes nach Nr. 227 RiStBV;

2.3.4 

die Wahrnehmung der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde nach § 81 Abs. 2 und 3 der Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) einschließlich der Unbrauchbarmachung; die Zentralstelle wird ermächtigt, die Unbrauchbarmachung auf die Vollstreckungsbehörden zu übertragen;

2.3.5 

die Unterrichtung der Bundesprüfstelle über gerichtliche Entscheidungen nach § 18 Abs. 5 JuSchG (Nr. 228 RiStBV);

2.3.6 

die Unterrichtung der Staatsanwaltschaften über die Aufnahme eines Mediums in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle (§ 18 JuSchG).