Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2019

3. Verfahren

3.1 

1Die örtliche Staatsanwaltschaft leitet in den Fällen der Nr. 224 Abs. 2 Buchst. b und c RiStBV das Verfahren der Zentralstelle zu. 2Soweit gerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die nach Nr. 226 RiStBV zu veröffentlichen, nach Nr. 227 RiStBV dem Bundeskriminalamt mitzuteilen oder nach Nr. 228 RiStBV der Bundesprüfstelle mitzuteilen sind, übersendet die örtliche Staatsanwaltschaft diese Entscheidungen an die Zentralstelle.

3.2 

1Die Zentralstelle wirkt mit den Zentralstellen der anderen Länder und anderen beteiligten Stellen eng zusammen.
2Als solche kommen insbesondere in Betracht:

3.2.1 

die Bundesprüfstelle,

3.2.2 

das Bundes- und das Landeskriminalamt,

3.2.3 

die Zollbehörden,

3.2.4 

die Jugendämter, das Landesjugendamt sowie die gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder „jugendschutz.net“ (§ 18 JMStV),

3.2.5 

die Regierung von Mittelfranken (Art. 1 Nr. 2 des Ausführungsgesetzes Rundfunk (AGRf)),

3.2.6 

die Rundfunk- und Landesmedienanstalten,

3.2.7 

die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM),

3.2.8 

die Jugendschutzbeauftragten der Telemedien (§ 7 JMStV).