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Text gilt ab: 01.04.2012
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Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter

JMBl. 1986 S. 100


3121.0-J
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
der Justiz
vom 16. Juli 1986 Az.: 4200 - II - 8006/83
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (JMBl S. 22)

I.

Bei der Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter ist nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 7. Februar 1979 (JMBl S. 19) zu verfahren.

II.

In Ergänzung der Gemeinsamen Bekanntmachung wird für den Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Folgendes bestimmt:
1.
Zuständigkeit für die Auslobung, Höchstbeträge
Der Leitende Oberstaatsanwalt kann Belohnungen bis zu 5.000 € und mit Zustimmung des Generalstaatsanwalts Belohnungen bis zu 10.000 € aussetzen. Ebenso kann der Generalstaatsanwalt in Verfahren, die von ihm geführt werden, Belohnungen bis zu 10.000 € aussetzen.
Belohnungen über 10.000 € dürfen nur mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausgesetzt werden.
2.
Inhalt der Auslobung
In der Auslobung ist zum Ausdruck zu bringen,
a)
für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, für die Herbeischaffung von Beweismitteln, die zur Überführung oder Ermittlung des Täters führen);
b)
dass die Belohnung unter Ausschluss des Rechtsweges zuerkannt und verteilt wird;
c)
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Personen, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, bestimmt ist;
d)
welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen von Privatpersonen geben können, möglichst genau angeführt werden. Hierdurch darf jedoch der Untersuchungszweck nicht gefährdet werden.
Auf von privater Seite ausgelobte Belohnungen kann hingewiesen werden.
3.
Bekanntmachung der Auslobung
Die Auslobung ist je nach Lage des Einzelfalles durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen, durch Plakatanschlag, durch Rundfunk oder Fernsehen, durch elektronische Medien wie Internet oder in anderer Weise bekannt zu machen.
4.
Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung der Belohnung
Über die Zuerkennung, Verteilung und Auszahlung des ausgelobten Betrages entscheidet der Behördenleiter, der die Belohnung ausgesetzt hat, es sei denn, dass sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
Die Entscheidung ergeht nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache. In Ausnahmefällen kann die Entscheidung schon vor der rechtskräftigen Erledigung der Strafsache ergehen und die Belohnung vor diesem Zeitpunkt ausbezahlt werden. Ein solcher Ausnahmefall kann namentlich vorliegen, wenn der Täter in erster Instanz verurteilt wurde und das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt ist, wenn der Täter freigesprochen wurde, weil er in Notwehr gehandelt hat oder schuldunfähig war oder wenn das Verfahren aus einem solchen Grund eingestellt wurde. Ist die Belohnung für Hinweise ausgesetzt worden, die zur Ergreifung einer bestimmten Person führen, so kann die Entscheidung auch schon nach der Festnahme dieser Person ergehen und die Belohnung ausbezahlt werden.
Soll eine Person wegen der Mitteilungen, die sie der Polizei oder einer anderen Stelle gemacht hat, bei der Verteilung der Belohnung berücksichtigt werden, so werden diese Stellen regelmäßig zu hören sein.
Wenn ausnahmsweise Personen an der Belohnung beteiligt werden sollen, die erst durch die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder andere Stellen zu ihren Angaben veranlasst worden sind, sind die für die Entscheidung wesentlichen Gründe aktenkundig zu machen.
Ist dem Generalstaatsanwalt oder dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenhang mit einer Entscheidung nach Abschnitt II Nr. 4 Abs. 1 zu berichten, so muss der Bericht einen begründeten Verteilungsplan enthalten, in dem unter Hinweis auf den Akteninhalt alle Personen angeführt werden, die aus eigenem Antrieb zur Aufklärung der Straftat beigetragen haben. Ferner muss aus dem Bericht zu ersehen sein, in welcher Weise jede einzelne Person bei der Aufklärung mitgewirkt hat. Die Strafakten sind beizufügen.
5.
Ergreifung flüchtiger Personen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Aussetzung von Belohnungen für die Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt sind.
6.
Buchung
Von den aufgrund dieser Bestimmung zu leistenden Ausgaben sind zu buchen:
a)
die Kosten der Bekanntmachung der Auslobung als Auslagen in Rechtssachen;
b)
die Belohnungen als vermischte Ausgaben.

III.

Soweit es im Einzelfall angemessen erscheint, auch ohne vorangegangene Auslobung an Privatpersonen für deren Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat eine Belohnung aus Mitteln der Justizverwaltung zu zahlen, ist dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten. Die Bestimmungen in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 bis 5 gelten hierfür sinngemäß.

IV.

Geldbeträge, die der Staatsanwaltschaft von privater Seite zur Auslobung von Belohnungen oder zur Verteilung an die in einer Strafsache tätig gewordenen Justiz- und Polizeibeamten angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.

V.

Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1986 in Kraft. Die Bekanntmachung über die Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter vom 31. August 1971 (JMBl S. 156), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Januar 1984 (JMBl S. 1), wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben.