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Text gilt ab: 01.04.2012

III.

Soweit es im Einzelfall angemessen erscheint, auch ohne vorangegangene Auslobung an Privatpersonen für deren Mitwirkung bei der Aufklärung einer Straftat eine Belohnung aus Mitteln der Justizverwaltung zu zahlen, ist dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu berichten. Die Bestimmungen in Abschnitt II Nr. 4 Abs. 2 bis 5 gelten hierfür sinngemäß.