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Text gilt ab: 07.02.1979
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Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter

JMBl. 1979 S. 19

MABl. 1979 S. 213


3121.0-J
Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der
Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Justiz und des Innern
vom 7. Februar 1979 Az.: 4200 - II - 2421/70 und I C 5 - 2306/8-10
1.
Für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Staatsanwaltschaft und der Polizei Geldbelohnungen ausgesetzt werden. Für die Aussetzung von Belohnungen sind zuständig:
a)
Bei der Staatsanwaltschaft:die Generalstaatsanwälte,die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten,
b)
bei der Polizei:das Bayerische Landeskriminalamt.
Belohnungen für die Ergreifung oder Wiederergreifung von Personen, gegen die ein Strafverfahren anhängig ist oder die bereits rechtskräftig verurteilt sind, werden durch die Staatsanwaltschaft (Buchst. a) ausgesetzt.
2.
Das Bayerische Landeskriminalamt kann Geldbelohnungen aussetzen, solange die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter abgegeben worden sind. Von der Aussetzung der Belohnung ist die zuständige Staatsanwaltschaft so bald wie möglich zu unterrichten.
3.
Erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussetzung einer Belohnung für angezeigt, bevor die polizeilichen Ermittlungsvorgänge an sie abgegeben worden sind, so tritt sie mit dem Bayerischen Landeskriminalamt in Verbindung und verständigt sich mit ihm darüber, in welcher Höhe eine Belohnung ausgesetzt werden soll. Besteht Einvernehmen, so wird die Aussetzung der Belohnung dem Bayerischen Landeskriminalamt überlassen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist jedoch zum Ausdruck zu bringen, dass die Belohnung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wird. Besteht kein Einvernehmen, so kann die Staatsanwaltschaft die Belohnung selbst aussetzen.
4.
Nach Abgabe der polizeilichen Ermittlungsvorgänge werden Belohnungen allein von der Staatsanwaltschaft ausgesetzt.
5.
Die Aussetzung mehrerer Belohnungen durch die Staatsanwaltschaft und das Bayerische Landeskriminalamt in der gleichen Strafsache ist zu vermeiden. Auch dürfen für eine Belohnung nicht gleichzeitig Haushaltsmittel der Justizverwaltung und der inneren Verwaltung herangezogen werden.
6.
Die Staatsministerien der Justiz und des Innern erlassen gesondert für ihren Geschäftsbereich die weiteren Bestimmungen.
7.
Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern betreffend die Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung oder Wiederergreifung flüchtiger Straftäter vom 30. November 1956 (BayBSVJu IV S. 71 und BayBSVI III S. 164), geändert durch Gemeinsame Bekanntmachung vom 31. August 1971 (JMBl S. 156 und MABl S. 908), wird aufgehoben.