Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2003

2.   Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter auf ihr Amt

2.1  

Die Bestimmungen des § 45 DRiG und des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BayRiG gelten für alle ehrenamtlichen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

2.2  

1Ehrenamtliche Richter haben die Verpflichtung auf ihr Amt in öffentlicher Sitzung eines Gerichts mit einer Verpflichtung auf die Bayerische Verfassung zu leisten (§ 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 7 DRiG, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 BayRiG). 2Vor der Ableistung des Eides oder des Gelöbnisses sind die ehrenamtlichen Richter in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides oder des Gelöbnisses zu belehren.

2.3  

1Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 45 Abs. 8 DRiG). 2Dabei sind die Vordrucke JV 122 „Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf sein Amt (Eid)“ oder JV 123 „Protokoll über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters in der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf sein Amt (Gelöbnis)“ zu verwenden. 3Nr. 1.4 Satz 3 gilt entsprechend.

2.4  

1Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs sind, werden vor dem Gericht, dem sie angehören, auf ihr Amt verpflichtet (§ 123 Satz 2 DRiG). 2Die Verpflichtung auf das Amt nimmt der Stellvertreter des Vorsitzenden vor.

2.5  

Staatsanwälte und Landesanwälte als nichtständige Mitglieder der Dienstgerichte sind auch dann auf ihr Amt nach § 45 Abs. 2 DRiG zu verpflichten, wenn sie früher als Berufsrichter einen Richtereid geleistet haben.