Text gilt ab: 23.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 23.12.2028

4.   Beurteilungsinhalt

4.1  

1Für die Beurteilung der Richterinnen und Richter werden einzelne Beurteilungskriterien als besonders wichtig angesehen. 2Daher besteht stets ein Anlass im Sinne der Nr. 3 Satz 3 GemBek, über diese eine Aussage zu treffen. 3Im Einzelnen werden gemäß Satz 1 als wichtig erachtet:
Nr. 3.1.1 GemBek,
Nr. 3.1.3 GemBek,
Nr. 3.1.7 GemBek,
Nr. 3.1.8 GemBek,
Nr. 3.2.3 GemBek und
Nr. 3.2.8 GemBek.
4Auf das in Nr. 3.1.8 GemBek genannte Kriterium ist jedoch nur einzugehen, wenn die Richterin oder der Richter im Beurteilungszeitraum mit Führungsaufgaben betraut war.

4.2  

1Zu jedem der in Nr. 4.1 Satz 3 genannten Beurteilungskriterien ist die Ausprägung der Fähigkeiten und Leistungen des Beurteilten anzugeben. 2Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu gewährleisten, ist deutlich zu machen, ob die durch das Beurteilungskriterium beschriebenen Eigenschaften bei den Beurteilten besonders ausgeprägt, gut ausgeprägt, zufriedenstellend ausgeprägt oder wenig ausgeprägt sind.