Inhalt

Text gilt ab: 23.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 23.12.2028

3.   Zwischenbeurteilungen

1Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die noch der periodischen Beurteilung unterliegen, sind Zwischenbeurteilungen zu erstellen, wenn sie nach Ablauf eines Jahres seit der letzten periodischen Beurteilung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder von der Verwaltungsgerichtsbarkeit an eine Behörde versetzt werden. 2In die Zwischenbeurteilungen ist ein abschließendes Gesamturteil aufzunehmen. 3Im Übrigen gilt Nr. 10 GemBek.