Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2018

1.   Vereidigung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter

1.1  

1Nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) und Art. 3 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) haben Berufsrichterinnen und Berufsrichter in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den Richtereid mit einer Verpflichtung auf die Verfassung des Freistaates Bayern zu leisten. 2Den Richtereid haben auch alle in das Richterverhältnis kraft Auftrags oder auf Probe berufenen Richterinnen und Richter zu leisten.

1.2  

1Die Vorsitzenden des Gerichts belehren die zu Vereidigenden in angemessener Weise über ihre Pflichten und über die Bedeutung des Eides und sprechen den Eid vor. 2Der Eid wird durch Nachsprechen unter Heben der rechten Hand geleistet.

1.3  

1Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen. 2Das Protokoll ist von der oder dem Vereidigten, von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts und von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten zu unterschreiben.