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DKlJ
Text gilt ab: 01.01.2017

14.   Zahlung des Dienstkleidungszuschusses

14.1  

Der Dienstkleidungszuschuss wird auf dem für den Dienstkleidungsträger beim Versorgungsunternehmen eingerichteten Dienstkleidungskonto rechnerisch geführt.

14.2  

Gegen Vorlage entsprechender Nachweise bei der das Dienstkleidungskonto verwaltenden Stelle können Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltung der Dienstkleidung in Höhe von jährlich maximal 30 EUR vom Dienstkleidungskonto ausgezahlt werden.